Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 73 
des Wahlgesetzes über das Wahlrecht und die Wählbarkeit; 
über das Geheimnis der Wahll trifft die näheren Bestimmungen 
das sog. Wahlreglement, und diese Zestimmungen haben neuer- 
dings unterm 21. April 1003 noch eine Derschärfung erfahren. 
wWablberechtigt ist jeder deutsche Staatsangehörige da, wo 
er seinen Wohnsitz hat (WG. 8 7); ob er Candesangehöriger 
des Wohnsttzstaates ist, ist gleichgültig; die einzigen positiven 
Doraussetzungen des Wahlrechtes find: männliches Geschlecht und 
zurückgelegtes 25. Lebensjahr (10. 8 1). Ausgeschlossen aber 
sind: 1. Dersonen unter Dormundschaft, 2. welche in Konkurs be- 
fangen sind, 5. aus Sffentlichen oder Gemeindemitteln unterstützte 
— auch während eines Jahres vor der wabl — Arme, 
4. Hersonen, denen durch richterliches Strafurteil die bürger- 
lichen Ehrenrechte nach Maßgabe von St#B. s#s# 32—34 ab- 
erkannt sind; der Ausschluß dauert, so lange das ihn bewirkende 
Verhaãltnis dauert (WG. 8 5). Ferner ruht das Wahlrecht für 
Dersonen des Soldatenstandes, die sich bei der Fahne befinden 
(WG. 8 2 mit Milit.-Ges. v. 2. Mai 1874 8 38). Richt zur 
Wahl zugelassen werden dürfen ferner diejenigen Hersonefi, die 
nicht in der amtlichen Wahlliste (s. unten) stehen. 
na Wäbhlbar sind die Wahlberechtigten, vorausgesetzt, daß sie 
die deutsche Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre 
besitzen (1. § 4); Soldaten und Hersonen, die nicht in den 
Cisten stelten, find wählbar, nicht aber die in W. 8§ 3 be- 
zeichneten Hersonenkategorien. Auch die in den Kolonien lebenden 
Deutschen sind zum Reichstag wählbar, obwohl sie selbst ihr 
Wahlrecht nicht ausüben können. 
Die Wahlen vollziehen sich in wahlkreisen — einer für 
jeden Abgeordneten — unter Leitung eines stäatlichen Wahl- 
kommissars; die Wahlkreise werden wieder abgeteilt in Wahl- 
bezirke („räumlich abgegrenzt und tunlichst abgerundet"), in 
denen sich das eigentliche Wahlgeschäft unter Leitung eines 
Wahlvorstekers abspielt (IG. 9 6); Grundlage der Wahl ist 
die amtliche Wählerliste des Zezirkes, welche vor der Wahl auf- 
zustellen, behufs der Kontrolle durch die wähler öffentlich für 
bestimmte Seit auszulegen und sodann nach Erledigung etwaiger 
Einsprüche amtlich abzuschließen ist (das genauere in MG. 80 u. 
wWahlregl. §§ 1—5); auf ihrer Grundlage läßt der Wahlvor- 
steter die Wähler zur Wahlhandlung zu. Der Wahlakt wie 
auch die Ermittelung des Ergebnisses sind öffentlich (WG. 89);
	        
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