Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

78 Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 
Genehmigung des Reichstages erforderlich; 35. jedes Straf. 
verfahren sowie jede Untersuchungs= und Sivilhaft gegen ein 
Mitglied muß auf Derlangen des Reichstages unterbrochen 
werden (R. Art. 31).. 
Nach der Derfassung war der Reichstag diätenlos; der ur- 
sprüngliche Artikel 32 hatte den lapidaren Wortlaut: „Die 
Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Be- 
soldung oder Entschädigung beziehen.“ I###n fand bei 
Erlaß dieser Derfassungsbestimmung in ihr ein Gegengewicht 
gegen die Gefaheren des allgemeinen direkten Wahlrechtes. Der 
Reichstag selbst hatte von Anbeginn seines Daseins immer 
Diäten gefordert. Der Bundesrat aber widerstrebte diesfer 
Forderung bis zum Jahre 1006. Erst durch Ges. v. 21. Mai 
1906 wurde der Artikel 32 aufgehoben und an seine Stelle 
traten folgende Vorschriften: „Die Mitglieder des Reichstages 
dürfen als solche keine Zesoldung beziehen. Sie erh alten 
eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.“ 
Dieses Gesetz erging unter dem gleichen Datum und bestimmte, 
daß die Mitglieder des Reichstages a) freie Fahrt auf allen 
deutschen Eisenbahnen für die Sitzungsperiode, also auch während 
der Dertagung (s. oben), sowie acht Tage vor deren Beginn 
und acht Tage nach deren Schluß haben; b) eine Jahres-Geld- 
entschädigung von 3000 Ml. beziehen, zahlbar am 1. Dezember 
mit 200, am 1. Januar mit 300, am I. Februar mit 400, am 
1. März mit 500, am I1. April mit 600 und am Tage der 
Vertagung oder Schließung des Reichstages mit 1000 Mr. (8 1). 
Sugleich bestimmt aber § 2, um eine bessere Teilnahme der 
Mitglieder des Reichstages an den Sitzungen zu sichern, daß für 
jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reichstages der Plenar-= 
sitzung ferngeblieben ist, von der nächstfälligen Entschädigungs- 
rate ein Betrag von 20 Mark abgezogen wird. Die Anwesen- 
heit der Mitglieder in den DPlenarsitzungen wird durch An- 
1) „Ohne Genehmigung des Reichstag kann kein Mitglied desselben. 
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung 
zur U gezogen oder verhastet werden, außer wenn es bei 
Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Cases ergri 
wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer. verhaftung wegen Schulden 
erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren 
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Sivilhaft für 
die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.“ 1
	        
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