Die Organisation der Roichs · Staatsgewalt.
Auf dieser staatsrechtlichen Grundlage hat sich ein weit
ausgedehntes System von Zeichszentralbehörden, die von ver-
antwortlichen Staatssekretären geleitet werden, entwickelt, und
auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes ist dieses Gesetz zu sehr
viel weiter ausgedebnter Anwendung gelangt, als dies nach
seinem Wortlaute zulässig wäre.
Sweige der „eigenen und unmittelbaren Verwaltung des
Reiches“, auf welche das Gefetz ohne weiteres anwendbar war,
sind nur: das Auswärtige, die Marine und das Host- und Tele-
graphenwesen. Demgemäß wurden das Auswärtige Amt,
das Reichs-Marineamt und das Reichs-Hostamt als oberste
Behörden im Sinne jenes Gesetzes gestaltet und Staats-
sekretäre als verantwortliche Stellvertreter des Reichs-
kanzlers an ihre Spitze gestellt. Don jeder dieser Sentral=
behörden ressortiert ein umfassender Organismus von eigenen
Behörden des Reiches, vom Auswärtigen Amt alle Gesandt-
schaften und Konfulate, vom Reichs-Marineamt alle auf die
Marineverwaltung und den Schiffbau bizüglichen Behörden, vom
Reichspostamt die &1 Oberpostdirektionen mit den zahlreichen
diesen wieder unterstellten Host, und Telegraphenbehörden (ogl.
Auswärtiges Amt: Handbuch d. D. Reiches 1007, S. 27— 167,
Reichs-Marineamt: S. 240—290, ZReichspostamt S. 324—550).
Obwohl nicht als eigene und unmittelbare Derwaltung des
Reiches im strengen Sinne gestaltet, konnte auch das Finanz-
wesen des Reiches doch immerhkin als ein selbständiger Sweig
der Reichsverwaltung angesebben werden, und so wurde ohne
Bedenken auch das Reichsschatzamt dem Spysteme des Gesetzes
eingegliedert (ogl. Handbuch S. 505—317). Dagegen hat das
sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs über-
tragenen Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser
auf Antrag des Beichskanzlers in Fällen der Behinderung desselben er-
nennt. — 8§ 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten
Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt
werden. Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich
in der eigenen und unmittelbaren Derwaltung des RZeichs befinden, die
orstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden
mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen
Teilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden.“ Der erste Satz von
82, der die rechtliche Möglichkeit eines „Vizekanzlers“ gab, ist nach einem
gofäuglichen Versuche gegenstandslos geworden.