Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Orcganisation der Reichs-Staatsgewalt. (683 
Reich eine eigene und unmittelbare Derwaltung der Justiz und 
des Eisenbahmwesens im Sinne des Gesetzes nicht, sondern diese 
Derwaltung ist grundsätzlich Sache der Einzelstaaten; trotzdem 
wurden ob#e Widerspruch auch das Reichs-Justizamt (Hand- 
buch S. 200—305) und das Reichsamt für die Derwaltung 
der (eelsaß-lothringischen) Reichseisenbahnen (Handbuch 
S. 530—548) nach dem Stellvertretungsgesetz behandelt. End- 
lich hat zwar das BReich nicht. die imnere Derwaltung im Sinne 
des Gesetzes als eigene und unmittelbare; wohl aber sind im 
Laufe der Seit eine Reihe hochwichtiger Arbeitsgebiete der 
inneren Derwaltung, insbesondere die Ausführung der gesamten 
großen Sozialgesetzgebung, im Reichk zentralisiert worden, und 
es war demgemäß sachlich durchaus gerechtfertigt, daß ein be- 
sonderes Reichsamt des Innern geschaffen und gleickfalls 
nach den Wormen des Stellvertretungsgesetzes gestaltet wurde 
Gandbuch S. 167—240: ja dieses Amt hat im Gange der 
Entwickelung eine Art zentraler Stellung innerbalb der obersten 
Reichsämter erhalten. 
Es besteben somit zur Seit sieben Reichs-Ministerialämter 
als Staatssekretariate des Reiches nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 17. März 1878. Für das Reichs-Kolonialamt hat der 
staatsrechtliche Drozeß nach, schweren parlamentarischen Kämpfen 
gleichfalls seinen Abschluß dahin gefunden, daß durch das 
Staatshaushaltsgesetz für 1007 dieses Amt unter Trennung vom 
Auswärtigen Amte gleichfalls zum obersten Reichsamt im Sinne 
des Stellvertretungsgesetzes erboben wurde (über den dermaligen 
Stand s. Handbuch S. Zoff., 39, 117ff.). 
Einen eigenen und unmittelbaren großen Derwaltungs- 
apparat von BReichsbebhörden und Reichsbeamten haben jedoch, 
wie bemerkt, von diesen Derwaltungszweigen nur die drei zuerst 
genannten: das Auswärtige, die Marine und das Host= und 
Telegrapkhenwesen; dazu das Nolonialamt. 
Reben diesem Derwaltungsspstem des Reiches bestehen noch 
zwei große und hochwichtige oberste Reichsbebörden ganz selb- 
ständigen Charakters: das oberste Reichsgericht für Givil- 
und Strafsachen in Leipzig als Spitze und Dollendung der ge- 
samten deutschen Rechtspflege (Zandbuch S. 300ff.), sowie der 
Reichsrechnungshf in Hotsdam (Bandbuch S. 320ff.), eine 
Erweiterung der altberühmten preußischen Oberrechnungskammer, 
zur Hrüfung der gesamten Finanzwirtschaft des Reiches behufs 
6.
	        
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