Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

84 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
Vorbereitung der gemäß Art. 73 zu fassenden Beschlüsse von 
Zundesrat und Reichstag.!) Su nennen sind ferner noch das 
Reichseisenbahnamt (Handbuch S. 318), die Verwaltung 
des Reichsinvalidenfonds (ebenda S. 323), das Reichs- 
militärgericht (ebenda S. 548), die Reichs schulden- und 
Reichsbankbehörden (S. 552 ff). 
III. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten regelt ein 
großes Reichsgesetz vom 31. März 18753. 
Beamter ist, wer auf Grund eines dauernden Dienst= 
verhältnisses zur Ausübung von Funktionen der Staatsgewalt 
berufen ist; zum Begriff des Amtes gehört die Amtsgewalt, 
welcher die Oflicht der Staatsangehörigen zum Gehorsam und 
die dem Amte beigelegte Fähigkeit entspricht, den Gehorsam 
nötigen Falles zu erzwingen. Zeichsbeamte sind zur Ausübung 
der Staatsgewalt des Reiches bernfene Beamte. Während im 
monarchischen Einzelstaate das Recht der Grganisation der 
Amter und der Ernennung der Beamten dem Wonarchen zu- 
steht, ist im Deutschen Reiche das Ernennungsrecht nicht dem 
Bundesrat übertragen worden, sondern dem Kaiser (R. Art. 18). 
Die Reichsverfassung weist dem Reich eine Fülle von Auf- 
gaben zu, die es zum Teil durch sogenannte mittelbare Reichs. 
beamte erfüllt; diese Beamten werden durch die Einzelstaaten 
ernannt und sind Landesbeamte, ihre Dienstverpflichtung besteht 
aber gegenüber dem Reich. Demgemäß unterscheidet das Reichs- 
beamtengesetz vom KNaiser angestellte und solche Beamte, die 
nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des 
Kaisers Folge zu leisten verpflichtet sind; beide Kategorien sind 
Reichsbeamte iu Sinne dieses Gesetzes. Su den mittelbaren 
Reichsbeamten gehören insbesondere die unteren Host= und 
Telegraphenbeamten (R. Art. 50), ausgenommen in Bapern 
und Württemberg. Auf Hersonen des Soldatenstandes findet 
das Gesetz vom 51. März 1875 nur in seinen §5 134—148 
Anwendung (besondere Bestimmungen über die Defekte der Be- 
amten). Die Reichtagsbeamten, Zeichsbankbeamten sowie die 
elsaß lothringischen Landesbeamten haben die Rechte und OÖflichten 
der Reichsbeamten. Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und 
1) S. oben Seite 80 Tote 2. 
:) „Der Naiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das 
Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.“
	        
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