88 Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewatkt.
Sum Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs-
oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft
ist die gleiche Genehmigung erforderlich. Sie darf jedoch nicht
erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit
einer Remuneration verbunden ist. Die erteilte Genehmigung
ist jederzeit widerruflich. Auf Wahlkonsuln, und einstweilen in
den Ruhestand versetzte Beamte finden diese Bestimmungen keine
Anwendung (§ 10).
Geschenke oder Belohnungen in bezug auf sein Amt anzu-
nehmen ist den Reichsbeamten nur mit Geneb#migung der obersten
Reichsbehörde gestattet. Die vom Kaiser angestellten (unmittel-
baren) Reichsbeamten bedürfen zur Annahme von Titeln, Ehren-
zeichen, Geschenken, Gehaltsbezügen oder Remunerationen von
anderen Regenten oder Regierungen der Genebmigung des
Kaisers (8 15).
Die Rechtsfolgen der Hflichtverletzung durch einen Zeichs-
beamten können begründet sein im Strafrecht, im Hrivatrecht
oder ausschließlich im Staatsrecht.
Eine strafrechtliche Derantwortlichkeit der Beamten besteht
nur, soweit positive strafgesetzliche Aaormen die Gxrundlage für
eine solche bieten. Das Reichsstrafgesetzbuch handelt im 28. Ab-
schnitt von den „Derbrechen und Dergehen im Amte“. Man
unterscheidet eigentliche (reine) und uneigentliche (gemischte)
Amtsverbrechen, je nachdem nur ein Beamter als Täter in Frage
kommen kann oder aber die Beamteneigenschaft Strafschärfungs-
grund ist.
Die zivilrechtliche Raftbarkeit der Beamten regelt jetzt § 830
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach ist ein Beamter, welcher
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber ob-
liegende Amtspflicht verletzt, für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last,
so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
der Derletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Derletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
Amtepflicht, so Rat er den daraus entstehenden Schaden nur
dann zu ersetzen, wenn die Oflichtverletzung mit einer im ege
des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen
Strafe bedrohkt ist; indessen findet diese die Raftung einschrän.
kende Vorschrift auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Ver-
zögerung der Ausübung des Amter keine Anwendung. Die Er-