Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

88 Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewatkt. 
Sum Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs- 
oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft 
ist die gleiche Genehmigung erforderlich. Sie darf jedoch nicht 
erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit 
einer Remuneration verbunden ist. Die erteilte Genehmigung 
ist jederzeit widerruflich. Auf Wahlkonsuln, und einstweilen in 
den Ruhestand versetzte Beamte finden diese Bestimmungen keine 
Anwendung (§ 10). 
Geschenke oder Belohnungen in bezug auf sein Amt anzu- 
nehmen ist den Reichsbeamten nur mit Geneb#migung der obersten 
Reichsbehörde gestattet. Die vom Kaiser angestellten (unmittel- 
baren) Reichsbeamten bedürfen zur Annahme von Titeln, Ehren- 
zeichen, Geschenken, Gehaltsbezügen oder Remunerationen von 
anderen Regenten oder Regierungen der Genebmigung des 
Kaisers (8 15). 
Die Rechtsfolgen der Hflichtverletzung durch einen Zeichs- 
beamten können begründet sein im Strafrecht, im Hrivatrecht 
oder ausschließlich im Staatsrecht. 
Eine strafrechtliche Derantwortlichkeit der Beamten besteht 
nur, soweit positive strafgesetzliche Aaormen die Gxrundlage für 
eine solche bieten. Das Reichsstrafgesetzbuch handelt im 28. Ab- 
schnitt von den „Derbrechen und Dergehen im Amte“. Man 
unterscheidet eigentliche (reine) und uneigentliche (gemischte) 
Amtsverbrechen, je nachdem nur ein Beamter als Täter in Frage 
kommen kann oder aber die Beamteneigenschaft Strafschärfungs- 
grund ist. 
Die zivilrechtliche Raftbarkeit der Beamten regelt jetzt § 830 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach ist ein Beamter, welcher 
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber ob- 
liegende Amtspflicht verletzt, für den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, 
so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn 
der Derletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. 
Derletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine 
Amtepflicht, so Rat er den daraus entstehenden Schaden nur 
dann zu ersetzen, wenn die Oflichtverletzung mit einer im ege 
des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen 
Strafe bedrohkt ist; indessen findet diese die Raftung einschrän. 
kende Vorschrift auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Ver- 
zögerung der Ausübung des Amter keine Anwendung. Die Er-
	        
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