Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 89 
satzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Derletzte schuldhafterweise 
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauckh eines Rechtsmittels 
abzuwenden (siehe ferner §8 840, 841 Be#B.). Die Haftung 
des Staates für die Beamten unterliegt im allgemeinen der 
Regelung durch die Landesgesetze; die allgemeine Haftung 
des Staates für Hflichtverletzungen durch die Beamten ist nur 
in wenigen Einzelstaaten anerkannt. ach Art. 77 des Ein.- 
führungsgesetzes zum Be#B. bleiben die landesgesetzlichen or- 
schriften über die Zaftung des Staates für den von seinen 
Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Ge- 
walt zugefügten Schaden unberührt, desgleichen die landes- 
gesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Beschädigten, 
von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu ver- 
langen, insoweit ausschließen, als der Staat haftet. Reichs- 
gesetzlich ist bestimmt, daß die Vorschrift des § 51 BB. über 
die Zaftung des Dereins für den Schaden, den ein verfassungs- 
mäßig bernfener Dertreter durch eine in Ausführung der ihm 
zustehenden Derrichtungen begangene zum Schadenersatz ver- 
pflichtende Bandlung einem Dritten zufügt, auf den Fiskus ent- 
sprechende Anwendung findet; es handelt sich hier nur um 
solche „Handlungen, welche die Beamten in Ausübung der ihnen 
in privatrechtlichen Derhkältnissen zustehenden Dertretungs. 
macht vornelmen“ (Fischer--Benle, Be#B. zu Art. 77). Neben 
den allgemeinen, prinzipiell dem Sivilrecht angekörenden Sätzen 
über die Kaftung der Beamten bestimmt das Reichsbeamten= 
gesetz (§§ 134—148) noch speziell über den Ersatz von De- 
fekten, d. B. die Verpflichtung eines Beamten zum Ersatz, wenn 
„der tatsächliche Zestand einer Kasse oder eines Magazins ge- 
ringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand“ (Laband), 
ohne daß notwendig der Tatbestand der Unterschlagung 
darin läge. 
Ueben und außer dem strafrechtlichen oder privatrechtlichen# 
kann noch ein staatsrechtliches Einschreiten gegen pflichtverletzende 
Beamte erfolgen. Ein Reichsbeamter, welcher die ihm ob- 
liegenden Pflichten (8 10) nicht erfüllt, begeltt ein Dienstver- 
gehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt (§ 72). 
Disziplinarisches Einschreiten kann als Folge der Derletzung 
einer jeden Amtsverpflichtung vorkommen. Die Disziplinar- 
strafen besteben in Ordnungsstrafen und Entfernung aus dem 
Amte. Ordnungsstrafen sind: Warnung, Derweis, Geldstrafe
	        
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