Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 89
satzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Derletzte schuldhafterweise
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauckh eines Rechtsmittels
abzuwenden (siehe ferner §8 840, 841 Be#B.). Die Haftung
des Staates für die Beamten unterliegt im allgemeinen der
Regelung durch die Landesgesetze; die allgemeine Haftung
des Staates für Hflichtverletzungen durch die Beamten ist nur
in wenigen Einzelstaaten anerkannt. ach Art. 77 des Ein.-
führungsgesetzes zum Be#B. bleiben die landesgesetzlichen or-
schriften über die Zaftung des Staates für den von seinen
Beamten in Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Ge-
walt zugefügten Schaden unberührt, desgleichen die landes-
gesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Beschädigten,
von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu ver-
langen, insoweit ausschließen, als der Staat haftet. Reichs-
gesetzlich ist bestimmt, daß die Vorschrift des § 51 BB. über
die Zaftung des Dereins für den Schaden, den ein verfassungs-
mäßig bernfener Dertreter durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Derrichtungen begangene zum Schadenersatz ver-
pflichtende Bandlung einem Dritten zufügt, auf den Fiskus ent-
sprechende Anwendung findet; es handelt sich hier nur um
solche „Handlungen, welche die Beamten in Ausübung der ihnen
in privatrechtlichen Derhkältnissen zustehenden Dertretungs.
macht vornelmen“ (Fischer--Benle, Be#B. zu Art. 77). Neben
den allgemeinen, prinzipiell dem Sivilrecht angekörenden Sätzen
über die Kaftung der Beamten bestimmt das Reichsbeamten=
gesetz (§§ 134—148) noch speziell über den Ersatz von De-
fekten, d. B. die Verpflichtung eines Beamten zum Ersatz, wenn
„der tatsächliche Zestand einer Kasse oder eines Magazins ge-
ringer ist als der rechnungsmäßige Sollbestand“ (Laband),
ohne daß notwendig der Tatbestand der Unterschlagung
darin läge.
Ueben und außer dem strafrechtlichen oder privatrechtlichen#
kann noch ein staatsrechtliches Einschreiten gegen pflichtverletzende
Beamte erfolgen. Ein Reichsbeamter, welcher die ihm ob-
liegenden Pflichten (8 10) nicht erfüllt, begeltt ein Dienstver-
gehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt (§ 72).
Disziplinarisches Einschreiten kann als Folge der Derletzung
einer jeden Amtsverpflichtung vorkommen. Die Disziplinar-
strafen besteben in Ordnungsstrafen und Entfernung aus dem
Amte. Ordnungsstrafen sind: Warnung, Derweis, Geldstrafe