966 Die Organtsation der Reichs-Staatsgewalt.
(bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen
Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Talern)
Geldstrafe kann mit Derweis verbunden werden (88 75, 74).
Dor der Derhängung einer Ordnungsstrafe muß dem Beamten
Gelegenheit gegeben werden, sich über die ihm zur Last gelegte
Derle#zung seiner amtlichen Oflichten zu verantworten.
Die Derhängung von Grdnungsstrafen ist einfache Der-
waltungsverfügung, die stets unter Angabe der Gründe zu er-
folgen hat; gegen sie findet nur Zeschwerde im Instanzenzuge
statt (88 82, 83). Zu. Warnungen und Derweisen gegen die
ihm untergeordneten Reichsbeamten ist jeder Dienstvorgesetzte
befugt (§ 80). Geldstrafen können von der obersten Reichs-
behörde gegen alle Reichsbeamte und zwar bis zum böchsten
zulässigen Betrage, von den derselben unmittelbar untergeord-
neten Behörden und Dorstehern von Behörden bis zum Betrage
von zebn Talern, von den den letzteren untergeordneten Be-
Körden und Vorstehern von Bebrden bis zum Betrage von
drei Talern verhängt werden (§ 81). — Die Entfernung aus.
dem Amte kann besteben in Strafversetzung oder Dienstentlassung.
Die Strafversetzung, welche durch die oberste Reichsbehörde in
Ausführung gebracht wird, erfolgt durch Dersetzung in ein
anderes Amt von gleichem Range unter Derminderung des
Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel; statt dieser Der-
minderung kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein
Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht Übersteigen darf.
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Hensions-
anspruchs (bezw. eines Teiles desselben) von Rechts wegen zur
Folge (§ 75). Der Entfernung aus dem Amte muß ein förm-
liches Disziplinarverfahren vorkergehen, dessen Einleitung
von der obersten Reichsbehörde verfügt wird. Das Derfahren
besteht in einer schriftlichen Doruntersuchung und einer münd-
lichen. Derkandlung (§ 84). Die entscheidenden Disziplinar-
behörden, welche je nach Zedürfnis zusammentreten, sind in
erster Instanz die Disziplinarkammern, in zweiter Instanz
der Disziplinarhof in Leipzig. Suständig im einzelnen Falle.
ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Angeschuldigte-
zur Soit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
seinen dienstlichen Wohnsitz Kat, und wenn dieser Wohnsitz im-
Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in Hotsdaem
(68 86—88). Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mit-