Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 91
gliedern. Der Hräsident und wenigstens drei andere Mitglieder
müssen in richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein. Im
einzelnen Fall erfolgt die mündliche Derhandlung und Entschei-
dung durch fünf WMitglieder, von denen der Dorsitzende und-
wenigstens zwei Beisitzer zu den richterlichen Mitgliedern ge-
Rören müssen (§ 80). Der Disziplinarhof besteht aus elf Mit-
gliedern; wenigstens vier Mitglieder müsson Bevollmächtigte zum
Bundesrat, der Hräsident und wenigstens fünf weitere Mit-
glieder müssen Mitglieder des Reichsgerichts sein. Der Diszi-
plinarhof entscheidet im einzelnen Falle als Kollegium von sieben-
Mitgliedern; der Dorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen
zu den richterlichen Mitgliedern gehören (§ 01). Die Mitglieder
der entscheidenden Disziplinarbehörden werden für die Dauer.
der zur Seit ihrer Ernennung von ihnen beklleideten Reichs-
oder. Staatsämter vom Bundesrat gewählt und vom Kaiser er-
nannt (8 05). Welche der zulässigen Disziplinarstrafen im ein-
zelnen Falle anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren
Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Zücksicht auf-
die gesamte Führung des Angeschuldigten zu ermessen (8. 70).
Dem Koaiser stebt das Recht zu, die von den Disziplinarbehörden
verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern (§ 118). Be-
sondere disziplinarrechtliche Dorschriften gelten für Militärbeamte,
welche ausschlietzlich unter Militärbefehlshabern stehen (88 l20.
bis 123).
In der rochtmäßigen Ausübung ihres Amtes werden die
Beamten besonders strafrechtlich geschützt; außer der Wider-
standsleistung ist insbesondere das Unternehmen, durch Gewalt
oder Drolzung einen Beamten zur Dornahme oder Unterlassung
einer Amtskandlung. zu nötigen, mit Gefängnisstrafe bedrohk#te
(Kötc-B. 88 113, Il4). CShin selbständiges Delikt der Amts-
ehrenbeleidigung kennt das Strafrecht nicht mehr. Außer dem.
unmittelbar Beteiligten haben auch die amtlichen Vorgesetzten
das Recht, Strafantrag zu stellen, wonn ein Beamter, währond
er in Ausübung seines Berufes begriffen war, oder in Baziehung.
auf seinen Beruf beleidigt worden ist (3860. 8 196). «
Die Beamten haben ein Recht auf das mit dem Amte ver-
bundene Diensteinkommen, insbesondere die Besodung, und
zwar vom Cage des Amtsantritis an (§. 4 Abs. 2). Da die
Anstellung regelmäßig auf Lebenszeit erfolgt, Rat der Staat die
Dsticht, den standesgemäßen Unterhalt des Angestellton sicher zu