Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

99 Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 
stellen. Dahe# sindet z. B. in Krankheitsfällen ein Abzug vom 
Gehalt nicht statt (§ 14 Abs. 2). Die Sablung des Gehalts 
erfolgt monatlich im Doraus. Dem Bundesrat ist vorbehalten, 
diejenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Gehaltszahlung 
vierteljährlich stattfinden soll (§ 5, vol. auch § 411 Be#.). 
Beamte, die einstweilig in den Rubestand versetzt sind, haben 
Anspruch auf das gesetzliche Wartegeld, welches bei den Ge- 
hältern bis zu 150 Talern ebensoviel beträgt als das Gehalt, 
bei Köheren Gehältern drei Dierteile des Gehalts, jedoch nicht 
weniger als 150 Taler; der Jahresbetrag des Wartegeldes 
kann 3000 Taler nicht übersteigen (§ 26). Unter bestinsmten. 
Doraussetzungen ruht das Recht auf den Bezug des Warte- 
geldes, unter anderen Bört es auf (88 30, 20). eder Beamte, 
welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, erhält 
aus derselben eine lebenslängliche Hension, wenn er wegen 
dauernder Dienstunfähigkeit nach wenigstens zehnjähriger Dienst- 
zeit in den Ruhestand versetzt wird. Eingetretene Dienstunfähig- 
keit ist nicht Dorbedingung des Anspruchs auf Hension bei den- 
jenigen aus dem Amte scheidenden Beamten, welche das 
65. Lebensjahr vollendet Raben (89 34, 34a). Die Hension 
beträgt, wenn die Dersetzung in den Rubestand nach vollendetem 
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 1/0 
und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienst- 
jahre um ¼½0; über den Zetrag von 5/80 des Diensteinkommens 
findet eine Steigerung nicht statt (s 41). Für Beamte, die nach 
Reichsrecht der Unfallversicherung unterliegen, erwachsen be- 
sondere Ansprüche, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen 
Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig oder zeitweise erwerbs- 
unfähig werden (G. v. 18. Juni 1001). Die Besoldung (ebenso 
Wartegeld) für das auf den Sterbemonat folgende Dierteljahr 
gebüllrt der Witwe oder ehelichen Machkommen; mit Genek- 
migung der obersten Reichsbehörde kann die Gewährung des 
Gnadenquartals auch an bedürftige Eltern, Geschwister, Ge- 
schwisterkinder oder Oflegekinder stattfinden, wenn der Beamte 
keine Witwe und keine eheliche Deszendenz binterläßt (88 7, 8). 
Für die Witwen und Waisen der Zeichsbeamten hatte das 
Reichsbeamtengesetz im übrigen keine Fürsorge getroffen. Durch 
eine seit 1881 einsetzende Spezialgesetzgebung ist diese Lücke aus- 
gefüllt worden. 
Über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus
	        
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