(8 Die Organtsation der Reichs-Staatsgewalt.
ist. für die Suständigkeit im Disziplinarverfahren enlscheidend
G& 110.
Wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Derhaftung ’eines
Reichsbeamten beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechts-
kräftiges Urteil erlassen ist, welches den VDerlust des Amtes kraft
des Gesetzes nach sich zieht, oder wenn im Disziplinarverfahren
eine noch nicht rechtskräftige auf Dienstentlassung lautende Ent-
scheidung ergangen ist, so tritt vorläufige Dienstenthebung (Sus,
pension vom Amte) ein. Außerdem kann die oberste Reichs-
beb#rde, sobald gegen einen Beamten ein gerichtliches Strafver-
fal#ren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Diszi-
plinarverfahrens verfügt wird (§ 84), oder auch demnächst im
Laufe des einen oder anderen Derfahrens bis zur rechtskräftigen
Entscheidung die Suspenfion verfügen (§ 127). Bei Gefahr
im Derzuge kann jeder Vorgesetzte dem Beamten die Ausübung
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen; es ist aber darüber
sofort an die Sentralstelle zu berichten (8 151). Diese Unter-
sagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge,
während in den übrigen Fällen eine Surückbehaltung der Bälfte
des Diensteinkommens stattfindet (8 128). Die Suspension ist
immer nur eine vorläufige Maßregel; die ganze Amtsgewalt
des Suspendierten wird vorläuflg aufgehoben, Für Mitglieder
des Reichsgerichts Rat § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bestimmt: Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das
Hauptverfahren (§ 201 StDO.) gegen ein Mitglied eröffnet, so
kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem Amte nach
An#hörung des Oberreichsanwalts durch Dlenarbeschluß des
Reichsgerichts ausgesprochen werden; wird gegen ein Witglied
die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die Dauer derselben
die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein; in beiden Fällen
wird durch die vorläufige Enthebung das Recht auf den Genaß
des Gehalts nicht berührt.
Die Beendigung der Dienstpflicht erfolgt ipso iure auf
Grund eines strafgerichtlichen Urteils durch Verurteilung zu
Suchthaus, durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter, ferner durch
Urteil, das auf Derlust der bekleideten Amter lautet. Wegen
schweren Dienstvergebbens kann der Beamte euf Grund eines
Disziplinarurteils unter Derlust des Titels und Hensionsanspruches
aus dem Dienst entlassen werden. Einem seine Entlassung for-