Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

(8 Die Organtsation der Reichs-Staatsgewalt. 
ist. für die Suständigkeit im Disziplinarverfahren enlscheidend 
G& 110. 
Wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Derhaftung ’eines 
Reichsbeamten beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechts- 
kräftiges Urteil erlassen ist, welches den VDerlust des Amtes kraft 
des Gesetzes nach sich zieht, oder wenn im Disziplinarverfahren 
eine noch nicht rechtskräftige auf Dienstentlassung lautende Ent- 
scheidung ergangen ist, so tritt vorläufige Dienstenthebung (Sus, 
pension vom Amte) ein. Außerdem kann die oberste Reichs- 
beb#rde, sobald gegen einen Beamten ein gerichtliches Strafver- 
fal#ren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Diszi- 
plinarverfahrens verfügt wird (§ 84), oder auch demnächst im 
Laufe des einen oder anderen Derfahrens bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung die Suspenfion verfügen (§ 127). Bei Gefahr 
im Derzuge kann jeder Vorgesetzte dem Beamten die Ausübung 
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen; es ist aber darüber 
sofort an die Sentralstelle zu berichten (8 151). Diese Unter- 
sagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge, 
während in den übrigen Fällen eine Surückbehaltung der Bälfte 
des Diensteinkommens stattfindet (8 128). Die Suspension ist 
immer nur eine vorläufige Maßregel; die ganze Amtsgewalt 
des Suspendierten wird vorläuflg aufgehoben, Für Mitglieder 
des Reichsgerichts Rat § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
bestimmt: Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das 
Hauptverfahren (§ 201 StDO.) gegen ein Mitglied eröffnet, so 
kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem Amte nach 
An#hörung des Oberreichsanwalts durch Dlenarbeschluß des 
Reichsgerichts ausgesprochen werden; wird gegen ein Witglied 
die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die Dauer derselben 
die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein; in beiden Fällen 
wird durch die vorläufige Enthebung das Recht auf den Genaß 
des Gehalts nicht berührt. 
Die Beendigung der Dienstpflicht erfolgt ipso iure auf 
Grund eines strafgerichtlichen Urteils durch Verurteilung zu 
Suchthaus, durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter, ferner durch 
Urteil, das auf Derlust der bekleideten Amter lautet. Wegen 
schweren Dienstvergebbens kann der Beamte euf Grund eines 
Disziplinarurteils unter Derlust des Titels und Hensionsanspruches 
aus dem Dienst entlassen werden. Einem seine Entlassung for-
	        
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