Die Organtsation der Reichs · Staatsgewalt. 95
dernden Beamten kanm diese nicht verweigert werden; die Ent-
lassung wird vom Naiser oder der dazu ermächtigten Behörde,
bei den sog. mittelbaren Reichsbeamten don dem Landesherrn
erteilt. Die Behörde, welche die Anstellung eines Beamten auf
Drobe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf verfüst hat,
verfügt auch seine Entlassung (88 32, 2). Soweit bei der An-
stellung kein ausdrücklicher Dorbehalt erfolgt ist, gilt der Reichs-
beamte als auf Lebenszeit angestellt.
Wird ein Beamter nach einer Dienstzeit von wenigstens
zebhn Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Er-
füllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig, oder tritt vor
Ablauf der zebm Jahre ohne Derschulden des Beamten durch
den Dienst verursachte Unfähigkeit ein, oder hat er das 65. Le-
bensjahr vollendet, so erfolgt auf seinen Antrag die DHensionie-
rung. Der Reichskanzler und einige andere hohe Reichsbeamte
können jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre
Entlassung erhalten und fordern; für sie beginnt der Anspruch
auf Hension, wenn sie ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet
haben (§ 35). Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche
Bestallung erhalten haben, ist zur Dersetzung in den Ruhestand
die Genehmigung des Kaisers erforderlich (§ 54). Die Be-
stimmung darüber, ob und zu welchem Seitpunkte dem Antrage
eines Beamten auf Dersetzung in den Rubestand stattzugeben ist,
sowie ob und welche Hension ihm zusteht, erfolgt durch die
oberste Reichsbehörde, welche diese Befugnis auf die höhbere
Reichsbehörde übertragen kann.
Swangsweise Dersetzung in den Rubestand kann
nach Anhörung des Beamten verfügt werden, wenn er nach
vollendetem 65. Lebensjahr seine Hensionierung nicht nachsucht
& 60 a). Ist ein Reichsbeamter durch Blindheit, Taubheit oder
ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amts-
pflichten dauernd unfähig, so soll er nach Maßgabe der §88 6 1 ff.
des R.-Beamten-G. in den Ruhestand versetzt werden. Wider-
spricht der Zeamte in einem solchen Falle der Hensionierung,
so wird in einem Administrativverfahren mit Ausschluß des
Rechtsweges über die erhobenen Einwendungen entschieden;
Rat er eine Kaiserliche estallung erhalten, so erfolgt die
Entscheidung über die Versetzung in den Zuhestand durch