Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

— 670 — 
(Nr. 6448.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1866., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte an die Stadt Straußberg für den Bau und die Unter- 
haltung einer Chaussee im Kreise Ober-Barnim des Regierungsbezirks 
Potsdam von der Berlin-Prötzeler Aktienstraße unweit Straußberg bis zu 
dem nächsten Bahnhofe der Berlin-Cüstriner Eisenbahn. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
im Kreise Ober-Barnim des Regierungsbezirks Potsdam von der Berlin-Prötzeler 
Aktienstraße unweit Straußberg bis zu dem nächsten Bahnhofe der Berlin- 
Cüstriner Eisenbahn genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Stadt Strauß- 
berg das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug 
auf diese Straße. Zugleich will Ich der Stadt Straußberg gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemdßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen 
Kenmtniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 1. Oklober 1866. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Rebigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.