II. Buch. Staats- und Verwaltungerecht. 45
Zweckverbandes dahin gezogen, daß für bestimmte verwaltungerechtliche Aufgaben —
Verkehrswesen, besonders Straßenbauten, Versorgung mit Elektrizität, Armenpflege,
Erhaltung von Wiesen und Wäldern u. a. m. — sich verschiedene kommunalrechtliche
Gebilde bis zum Kreis hinauf durch Beschluß des Kreis-- bzw. bei Beteiligung von
Städten und Landkreisen des Bezirksausschusses zur Erfüllung festbestimmter Auf-
gaben zusammenschließen können; es sind dann Satzungen aufzustellen und be-
stimmte im Gesetz vorgeschriebene Verbandsorgane (Verbandsausschuß, Verbands-
vorsteher) zu bestellen und die Staatsaufsicht nach Maßgabe des Gesetzes wie über
Kommunalverbände auszullben. Die Zweckverbände haben das Recht, Steuern und
Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetze zu erheben. Daß die Bildung solcher
Zweckverbände einem vielfach als dringend empfundenen kommunalen Bedürfnis A#lb-
hilfe schaffen wird, steht heute schon außer Zweifel; die gewaltige Entwickelung unseres
Erwerbs- und Verkehrslebens hat solche Zweckverbände geradezu zur Notwendigkeit
gemacht; die Gefahr, daß dadurch eine Lockerung der einheitlichen Kommunalverwal-
tung erwachsen könme, kann allerdings auch nicht gering bewertet werden.
Oie Erhebung der Kommunalabgaben wurde 1893 durch
eine umfassende Spezialgesetzgebung, die der Kreis- und
Provinzialabgaben durch Sondergesetz von 1906 neu geregelt und in Einklang mit
der Staatssteuergesetzgebung gebracht.
9. Komunalabgaben.
Eines der schwersten Probleme des preußischen Verwaltungerechtes
bildet die verwaltungsrechtliche Stellung der Stadt Berlin. Oer be-
reits in der Steinschen Gesetzgebung enthaltene Grundsatz, daß Berlin eine eigene Provinz
bilden müsse, ist bis heute noch nicht verwirklicht. Durch das Zweckverbandsgesetz für
Groß-Berlin, d. i. die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rirdorf, Deutsch-
Wilmersdorf, Lichtenberg, Spandau, sowie die Landkreise Teltow und Nieder--Barnim
dürften die Hauptpunkte des Problems erledigt sein.
Der Zweckverband Groß-Berlin hat die Aufgabe
1. der Regelung des Verhältnisses zu öffentlichen, auf Schienen betriebenen Trans-
portanstalten, ausgenommen die Staatseisenbahnen;
2,. der selbständigen Mitwirkung bei den Bebauungs- und Fluchtlinienplänen sowie
den Baupolizeiverordnungen;
3. der Erwerbung und Erhaltung größerer von der Bebauung freizuhaltender
Flächen (Wälder, Parke, Wiesen, Seen, freie Plätze).
Die näheren Vorschriften hierüber sind im Gesetze selbst enthalten. Im übrigen
sind Organisation und Rechte des Zweckverbandes Groß-Berlin nach dem Vorbilde
des allgemeinen Zweckverbandsgesetzes geordnet. Die Staatsaufsicht führt der Ober--
präsident von Brandenburg, in höherer Instanz der Minister des Inneren im Benehmen
mit dem Finanzminister und dem Minister der öffentlichen Arbeiten; eine besondere, dem
Bezirksausschuß nachgebildete, Beschlußbehörde unter Vorsitz des Oberpräsidenten hat die
Aufsichtsfunktionen des Bezirksausschusses gegenüber dem Zweckverband wahrzunehmen.
10. Berlin.
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