Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
II. Buch. Die Reichsversicherung. 97 
  
206 000; die entsprechenden Krankheitskosten betrugen 21,8 Millionen bezw. 669 279 
Mark. Wie sich in Zukunft gerade die Zuschußkassen gestalten werden, steht noch dahin. 
Selbstverwaltung dei der Unfall-- und kwransv rem gerun Aursesnen 
Snvalibenversicherung. rung die Selbstverwaltung, und zwar 
hier die der Unternehmer gesetzlich festgelegt. An der Organisation der Berufsgenossen- 
schaften ist im Grundsatze nicht geändert worden, trotz des darauf gerichteten Kampfes 
einzelner Kreise. 
Die Invalidenversicherungsanstalten endlich haben am wenigsten von Selbstver- 
waltung; ihr Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte 
führen ein oder mehrere Beamte des Gemeindeverbandes oder Bundesstaates, für den 
die Versicherungsanstalt errichtet ist. Aber schon der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus 
Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherten und zählt mindestens 10 Mit- 
glieder. Bei den die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung betreffenden Ver- 
waltungsaufgaben des Versicherungsamts in der untersten Instanz kommt mittelbar auch 
bei diesem Zweige der Versicherung die Selbstverwaltung zum Ausdruck, da das Ver- 
sicherungsamt seinerseits wieder Beisitzer hat. 
  
  
IV. 
Ausländische Sozialversicherung. Zum Schlusse darfnoch auf dieinternational- 
rechtlich sowie internationalwirtschaftlich be- 
deutsame Erscheinung hingewiesen werden, daß sich der europätsch-amerikanische, 
neuerdings auch australische Kulturkreis dem deutschen Vorbilde nicht hat entziehen 
können. Im Zahre 1912 zählte man schon 18 europäische Staaten, die in ihren 
besonderen Verhältnissen jeweils entsprechenden Formen eine Versicherungsgesetz- 
gebung eingeleitet, zum Teil schon wieder verbessert haben. In Amerika sind Unfall- 
entschädigungsgesetze ergangen für 16 der „Vereinigten Staaten“; in Kanada und einigen 
südamerikanischen Staaten werden sie vorbereitet, in Australien und Neu-Seeland ener- 
gisch propagiert. Allein in den letzten drei Jahren haben Frankreich (1910), England, 
Luxemburg (1911) und Rumänien (1912) eine Invaliditäts- und Altersversicherung 
eingeführt. In Schweden, Norwegen, Belgien, Holland und ÖOsterreich kommen Regie- 
rungsentwürfe dieser Art in Betracht (Zacher). Die Krankenversicherung und Unfall- 
versicherung wurde erst 1913 in Österreich, 1912 in Frankreich verbessert; in dem letzteren 
Fahre sind Regierungsentwürfe, die in die Kranken- und Unfallversicherung einschlagen, 
vorgelegt in den Niederlanden und in Portugal. Die inneren Schwierigkeiten 
sind besonders in den Vereinigten Staaten von Nordamerika erheblich, weil dort nicht 
nur auf weiten Gebieten der individualistisch manchesterliche Gesichtspunkt herrscht, sondern 
auch die Nachprüfung von Gesetzen durch das oberste Gericht zulässig, die Verfassungsmäßig- 
keit von Zwangsgesetzen vielfach verneint worden ist. Es muß hier dahingestellt bleiben, 
in welcher Weise man diese Schwierigkeiten zu umgehen versucht. Tatsächlich ist schon 
im Jahre 1908 ein Bundesgesetz in den Bereinigten Staaten über die Unfallentschädi- 
  
233
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.