II. Buch. Die Reichsversicherung. 97
206 000; die entsprechenden Krankheitskosten betrugen 21,8 Millionen bezw. 669 279
Mark. Wie sich in Zukunft gerade die Zuschußkassen gestalten werden, steht noch dahin.
Selbstverwaltung dei der Unfall-- und kwransv rem gerun Aursesnen
Snvalibenversicherung. rung die Selbstverwaltung, und zwar
hier die der Unternehmer gesetzlich festgelegt. An der Organisation der Berufsgenossen-
schaften ist im Grundsatze nicht geändert worden, trotz des darauf gerichteten Kampfes
einzelner Kreise.
Die Invalidenversicherungsanstalten endlich haben am wenigsten von Selbstver-
waltung; ihr Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte
führen ein oder mehrere Beamte des Gemeindeverbandes oder Bundesstaates, für den
die Versicherungsanstalt errichtet ist. Aber schon der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus
Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherten und zählt mindestens 10 Mit-
glieder. Bei den die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung betreffenden Ver-
waltungsaufgaben des Versicherungsamts in der untersten Instanz kommt mittelbar auch
bei diesem Zweige der Versicherung die Selbstverwaltung zum Ausdruck, da das Ver-
sicherungsamt seinerseits wieder Beisitzer hat.
IV.
Ausländische Sozialversicherung. Zum Schlusse darfnoch auf dieinternational-
rechtlich sowie internationalwirtschaftlich be-
deutsame Erscheinung hingewiesen werden, daß sich der europätsch-amerikanische,
neuerdings auch australische Kulturkreis dem deutschen Vorbilde nicht hat entziehen
können. Im Zahre 1912 zählte man schon 18 europäische Staaten, die in ihren
besonderen Verhältnissen jeweils entsprechenden Formen eine Versicherungsgesetz-
gebung eingeleitet, zum Teil schon wieder verbessert haben. In Amerika sind Unfall-
entschädigungsgesetze ergangen für 16 der „Vereinigten Staaten“; in Kanada und einigen
südamerikanischen Staaten werden sie vorbereitet, in Australien und Neu-Seeland ener-
gisch propagiert. Allein in den letzten drei Jahren haben Frankreich (1910), England,
Luxemburg (1911) und Rumänien (1912) eine Invaliditäts- und Altersversicherung
eingeführt. In Schweden, Norwegen, Belgien, Holland und ÖOsterreich kommen Regie-
rungsentwürfe dieser Art in Betracht (Zacher). Die Krankenversicherung und Unfall-
versicherung wurde erst 1913 in Österreich, 1912 in Frankreich verbessert; in dem letzteren
Fahre sind Regierungsentwürfe, die in die Kranken- und Unfallversicherung einschlagen,
vorgelegt in den Niederlanden und in Portugal. Die inneren Schwierigkeiten
sind besonders in den Vereinigten Staaten von Nordamerika erheblich, weil dort nicht
nur auf weiten Gebieten der individualistisch manchesterliche Gesichtspunkt herrscht, sondern
auch die Nachprüfung von Gesetzen durch das oberste Gericht zulässig, die Verfassungsmäßig-
keit von Zwangsgesetzen vielfach verneint worden ist. Es muß hier dahingestellt bleiben,
in welcher Weise man diese Schwierigkeiten zu umgehen versucht. Tatsächlich ist schon
im Jahre 1908 ein Bundesgesetz in den Bereinigten Staaten über die Unfallentschädi-
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