Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
III. Buch. Das Handelsrecht. 15 
  
Verpflegung, Arbeits- und Erholungszeit der Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und 
Religion des Angestellten entsprechen. Anspruch auf Gehalt und Unterhalt wurde auch 
bei dauernder Verhinderung durch unverschuldetes Unglück bis zu einem Zeitraume 
von sechs Wochen gewährt, und auf diesen Anspruch dürfen Kranken- und Unfallunter- 
stützung nicht angerechnet werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein 
und darf nicht unter einem Monat betragen. Dem Prinzipal wird ferner die Pflicht auf- 
erlegt, für die berufliche Ausbildung des Lehrlings, für seine religiöse und sittliche Er- 
ziehung zu sorgen. Von besonderer Wichtigkeit war, daß die sogenannte Konkurrenz- 
klausel auf die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschränkt 
und nur insoweit für verbindlich erklärt wurde, als dadurch eine unbillige Erschwerung 
des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen war. Bezeichnend für das rasche 
Fortschreiten der sozialpolitischen Bewegung ist, daß zurzeit dem Reichstag ein Gesetz- 
entwurf vorliegt, der die Gültigkeit der Konkurrenzklausel noch weiter beschränkt, sie 
insbesondere davon abhängig macht, daß der Prinzipal während der Dauer der Beschrän- 
kung dem Gehilfen eine Entschädigung bezahlt. 
Im modernen Geschäftsverkehr hat das Agenturwesen in 
dem Maße an Bedeutung gewonnen, als es dem Fabrikanten 
oder Großhändler infolge Ausdehnung seiner geschäftlichen Tätigkeit auf auswärtige Plätze 
immer mehr zum Bedürfnis wurde, mit seiner Kundschaft durch einen dort ansässigen 
Vertrauensmann in ständiger Fühlung zu bleiben. Diesem Bedürfnis nach gesetzlicher 
Regelung der Rechtsstellung des Handlungsagenten hat das neue H#. in zweckmäßiger 
Weise entsprochen; erstrebt wird von der beruflichen Vertretung der Agenten noch die Ein- 
fübrung eines Konkurs-Vorrechts für den Provisionsanspruch und das Recht auf Einsicht- 
nahme der Bücher des Geschäftsherrn. Im Zusammenhang mit dem Agenturrecht wurde 
auch die uralte Institution der geschworenen Makler, denen es verboten war, eigene 
Geschäfte zu betreiben, modernisiert und durch das Institut der Handelsmakler ersetzt. 
Agenturwesen. 
  
Aktiengesellschaften. Das Recht der Aktiengesellschaft, das durch die 
einschneidende Novelle vom Jahre 1884 neu gestaltet war, 
ist im wesentlichen unverändert geblieben. Immerhin zeigen eine Reihe von Ande- 
rungen die Tendenz, den Gründungsvorgang und seine Prüfung mit weiteren Kautelen 
zu umgeben, die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates zu erweitern, die Rechte der Minder-- 
heit zu stärken. Eine neue Erscheinung des Handelsrechts war die Aktie mit der Verpflich- 
tung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen. Hierdurch wurde im 
landwirtschaftlichen Interesse die Rechtsbeständigkeit der sog. Kübenzucker-Aktiengesell- 
schaft gesichert, bei welcher die Aktionäre die Verpflichtung übernehmen, für jede 
ihrer Aktien eine bestimmte Bodenfläche mit Zuckerrüben zu bebauen und diese gegen 
Vergütung an die Gesellschaft zu liefern. 
  
Lagergeschäft. Hand in Hand mit der Ausdehnung des Großhandels, insbe- 
sondere im Welthandelsverkehr ging die Entwickelung des 
  
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