III. Buch. Das Handelsrecht. 15
Verpflegung, Arbeits- und Erholungszeit der Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und
Religion des Angestellten entsprechen. Anspruch auf Gehalt und Unterhalt wurde auch
bei dauernder Verhinderung durch unverschuldetes Unglück bis zu einem Zeitraume
von sechs Wochen gewährt, und auf diesen Anspruch dürfen Kranken- und Unfallunter-
stützung nicht angerechnet werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein
und darf nicht unter einem Monat betragen. Dem Prinzipal wird ferner die Pflicht auf-
erlegt, für die berufliche Ausbildung des Lehrlings, für seine religiöse und sittliche Er-
ziehung zu sorgen. Von besonderer Wichtigkeit war, daß die sogenannte Konkurrenz-
klausel auf die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschränkt
und nur insoweit für verbindlich erklärt wurde, als dadurch eine unbillige Erschwerung
des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen war. Bezeichnend für das rasche
Fortschreiten der sozialpolitischen Bewegung ist, daß zurzeit dem Reichstag ein Gesetz-
entwurf vorliegt, der die Gültigkeit der Konkurrenzklausel noch weiter beschränkt, sie
insbesondere davon abhängig macht, daß der Prinzipal während der Dauer der Beschrän-
kung dem Gehilfen eine Entschädigung bezahlt.
Im modernen Geschäftsverkehr hat das Agenturwesen in
dem Maße an Bedeutung gewonnen, als es dem Fabrikanten
oder Großhändler infolge Ausdehnung seiner geschäftlichen Tätigkeit auf auswärtige Plätze
immer mehr zum Bedürfnis wurde, mit seiner Kundschaft durch einen dort ansässigen
Vertrauensmann in ständiger Fühlung zu bleiben. Diesem Bedürfnis nach gesetzlicher
Regelung der Rechtsstellung des Handlungsagenten hat das neue H#. in zweckmäßiger
Weise entsprochen; erstrebt wird von der beruflichen Vertretung der Agenten noch die Ein-
fübrung eines Konkurs-Vorrechts für den Provisionsanspruch und das Recht auf Einsicht-
nahme der Bücher des Geschäftsherrn. Im Zusammenhang mit dem Agenturrecht wurde
auch die uralte Institution der geschworenen Makler, denen es verboten war, eigene
Geschäfte zu betreiben, modernisiert und durch das Institut der Handelsmakler ersetzt.
Agenturwesen.
Aktiengesellschaften. Das Recht der Aktiengesellschaft, das durch die
einschneidende Novelle vom Jahre 1884 neu gestaltet war,
ist im wesentlichen unverändert geblieben. Immerhin zeigen eine Reihe von Ande-
rungen die Tendenz, den Gründungsvorgang und seine Prüfung mit weiteren Kautelen
zu umgeben, die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates zu erweitern, die Rechte der Minder--
heit zu stärken. Eine neue Erscheinung des Handelsrechts war die Aktie mit der Verpflich-
tung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen. Hierdurch wurde im
landwirtschaftlichen Interesse die Rechtsbeständigkeit der sog. Kübenzucker-Aktiengesell-
schaft gesichert, bei welcher die Aktionäre die Verpflichtung übernehmen, für jede
ihrer Aktien eine bestimmte Bodenfläche mit Zuckerrüben zu bebauen und diese gegen
Vergütung an die Gesellschaft zu liefern.
Lagergeschäft. Hand in Hand mit der Ausdehnung des Großhandels, insbe-
sondere im Welthandelsverkehr ging die Entwickelung des
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