Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
u ODas Strafrecht. III. Buch. 
  
13. der ordentliche Professor der Rechte an der Universität zu Berlin Geheimer 
Zuftizrat D. Dr. Kahl, 
1#. der ordentliche Professor der Rechte an der Universität zu Göttingen Dr. von 
Hippela. 
15. der ordentliche Professor der KNechte an der Universität Tübingen Dr. von Frank. 
Als außerordentliche Mitglieder sollten nur bei bestimmten Abschnitten mitwirken: 
16. der Preußische Geheime Ober-Medizinalrat Professor Dr. Moeli, 
17. der Preußische Erste Staatsanwalt (früher Direktor eines großen Berliner Se- 
fängnisses) Dr. Klein. 
Die Kommission erfuhr im Laufe der Zeit in ihrem Bestande folgende Verände-- 
rungen: 
Im März 1912 verstarb der Geheime Oberjustizrat Dr. Schulz; an seine Stelle 
trat der Geheime Oberjustizrat Cormann aus dem preußischen Zustizministerium. Im 
Juni 1912 übernahm der stellvertretende Vorsitzende Dr. von Tischendorf das Amt 
als Senatspräsident am Reichsgericht, Mitglied der Kommission wurde statt seiner der 
Seheime Oberregierungsrat Dr. Josl aus dem Reichszustizamt, die Stellvertretung im 
Vorsitz fiel an den Geheimrat Professor D. Dr. Kahl. Mit dem Ablauf des Jahres 1912 
schied der Vorsitzende aus Gesundbeitsrücksichten aus, zum Vorsitzenden wurde Geheim-- 
rat Kahl und zu seinem Stellvertreter Reichsgerichtsrat Ebermayer ernannt. 
Die Kommission hat ihre Arbeit Ende September 1913 vollendet. Der von ihr aufge- 
stellte Entwurf ist, abgesehen von den fortlaufenden Mitteilungen, die über ihre Beschlüsse 
in dem Reichsanzeiger amtlich und in der Deutschen Juristenzeitung durch längere Zeit von 
dem Vorsitzenden, später von dessen Stellvertreter, gebracht worden sind, noch nicht ver- 
öffentlicht. Eine Besprechung im einzelnen ist daher zurzeit hier nicht angezeigt, nur so 
viel kann gesagt werden, daß sich auch dieser neue, revidierte Entwurf im wesentlichen auf 
der Grundlage und den Grundsätzen des Vorentwurfs aufbaut mit zahlreichen Ande- 
rungen im einzelnen. Unter diesen ist bemerkenswert, daß die Dreiteilung der Strafen 
in Zuchthaus, Gefängnis und Haft aufgegeben und die letztere in eine custodia honesta, 
„Einschließung“ genannt, und eine gewöhnliche Haft, die mehr der gegenwärtigen ent- 
spricht, zerlegt worden, sowie daß ein besonderer Allgemeiner Teil für Ubertretungen 
geschaffen ist, eine Entschließung, deren Zweckmäßigkeit bezweifelt werden kann. — 
Nach dem Abschlusse des Kommissionsentwurfes wird dieser den verbündeten KNegierungen 
zu gutachtlicher ABußerung zugehen. Zugleich oder vorher wird eine neue, lleine Kommission 
zur Ausarbeitung eines Einführungsgesetzes zusammentreten. Erst nach Abschluß auch 
dieser Arbeiten kann dem Bundesrat und Reichstag eine Vorlage gemacht werden, die 
dann nach der allgemeinen Hoffnung noch unter der Regierung unseres Kaisers das 
neue Deutsche Strafgesetzbuch bringen wird. 
 
	        
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