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ein, so ist der wegen des Rechtsgeschäfts verwendete Stempelbetrag zu erstatten, ein noch
nicht verwendeter Stempelbetrag außer Ansatz zu lassen.
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Beteiligter
sich den Rücktritt von einem Vertrage oder den Widerruf eines sonstigen Rechtsgeschäfts
vorbehalten und durch Erklärung des Rücktritts oder des Widerrufs innerhalb der dafür
geordneten Frist die völlige Wiederaufhebung des Vertrags oder des sonstigen Rechts—
geschäfts und seiner bereits eingetretenen Folgen herbeigeführt hat.
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände.
§ 10. (11) Enthält eine Urkunde verschiedene stempelpflichtige Gegenstände, so ist
der Betrag des Stempels für jeden dieser Gegenstände besonders in Ansatz zu bringen und
die Urkunde mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zu belegen, soweit nicht der
Tarif ausdrücklich Befreiungen für besondere Fälle dieser Art enthält.
(2) Eine ihrem Inhalte nach stempelpflichtige Willenserklärung, die einen Bestandteil
eines in derselben Urkunde enthaltenen einheitlichen Rechtsgeschäfts bildet, ist der Stempel-
steuer nicht unterworfen, wenn das einheitliche Rechtsgeschäft als solches stempelpflichtig
oder nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift stempelfrei ist. Erklärungen, welche
nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht zum Wesen des in der Urkunde enthaltenen
Hauptgeschäfts gehören, insbesondere solche, die zur Sicherstellung oder Bekräftigung der
im Hauptgeschäfte übernommenen Verpflichtungen dienen, gelten nicht als Bestandteile des
Hauptgeschäfts.
Wertermittelung.
8 11. Wird bei Anwendung dieses Gesetzes eine Wertermittelung nötig, so ist nach
den Vorschriften in den §§ 12 bis 19 zu verfahren.
8 12. (1) Grundstücke, bewegliche Sachen und Rechte sind nach ihrem gemeinen
Werte zur Zeit der Errichtung der Urkunde, Geldforderungen nach ihrem Nennbetrage
unter Hinzurechnung der zur Zeit der Errichtung der Urkunde bereits verfallenen Zinsen,
Kosten und sonstigen Nebenleistungen anzunehmen.
(2) Ist einem Beteiligten ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb
bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelabgabe
nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstands des Rechtsgeschäfts berechnet. Nach
Ausführung des Rechtsgeschäfts wird die gezahlte Stempelabgabe bis auf den der wirklichen
Leistung entsprechenden Betrag erstattet.
(3) Ungewisse und unsichere Rechte und andere zur sofortigen Wertermittelung nicht
geeignete Gegenstände kommen mit ihrem mutmaßlichen Werte in Ansatz, den der Steuer-
pflichtige in Vorschlag zu bringen hat. Findet keine Einigung statt, so kann die Steuer-