Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 6 — 
ein, so ist der wegen des Rechtsgeschäfts verwendete Stempelbetrag zu erstatten, ein noch 
nicht verwendeter Stempelbetrag außer Ansatz zu lassen. 
(3) Die Vorschriften des Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Beteiligter 
sich den Rücktritt von einem Vertrage oder den Widerruf eines sonstigen Rechtsgeschäfts 
vorbehalten und durch Erklärung des Rücktritts oder des Widerrufs innerhalb der dafür 
geordneten Frist die völlige Wiederaufhebung des Vertrags oder des sonstigen Rechts— 
geschäfts und seiner bereits eingetretenen Folgen herbeigeführt hat. 
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände. 
§ 10. (11) Enthält eine Urkunde verschiedene stempelpflichtige Gegenstände, so ist 
der Betrag des Stempels für jeden dieser Gegenstände besonders in Ansatz zu bringen und 
die Urkunde mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zu belegen, soweit nicht der 
Tarif ausdrücklich Befreiungen für besondere Fälle dieser Art enthält. 
(2) Eine ihrem Inhalte nach stempelpflichtige Willenserklärung, die einen Bestandteil 
eines in derselben Urkunde enthaltenen einheitlichen Rechtsgeschäfts bildet, ist der Stempel- 
steuer nicht unterworfen, wenn das einheitliche Rechtsgeschäft als solches stempelpflichtig 
oder nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift stempelfrei ist. Erklärungen, welche 
nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht zum Wesen des in der Urkunde enthaltenen 
Hauptgeschäfts gehören, insbesondere solche, die zur Sicherstellung oder Bekräftigung der 
im Hauptgeschäfte übernommenen Verpflichtungen dienen, gelten nicht als Bestandteile des 
Hauptgeschäfts. 
Wertermittelung. 
8 11. Wird bei Anwendung dieses Gesetzes eine Wertermittelung nötig, so ist nach 
den Vorschriften in den §§ 12 bis 19 zu verfahren. 
8 12. (1) Grundstücke, bewegliche Sachen und Rechte sind nach ihrem gemeinen 
Werte zur Zeit der Errichtung der Urkunde, Geldforderungen nach ihrem Nennbetrage 
unter Hinzurechnung der zur Zeit der Errichtung der Urkunde bereits verfallenen Zinsen, 
Kosten und sonstigen Nebenleistungen anzunehmen. 
(2) Ist einem Beteiligten ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb 
bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelabgabe 
nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstands des Rechtsgeschäfts berechnet. Nach 
Ausführung des Rechtsgeschäfts wird die gezahlte Stempelabgabe bis auf den der wirklichen 
Leistung entsprechenden Betrag erstattet. 
(3) Ungewisse und unsichere Rechte und andere zur sofortigen Wertermittelung nicht 
geeignete Gegenstände kommen mit ihrem mutmaßlichen Werte in Ansatz, den der Steuer- 
pflichtige in Vorschlag zu bringen hat. Findet keine Einigung statt, so kann die Steuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.