Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 169. 
Soweit die Beschwerde als begründet erachtet wird, werden für das 
Verfahren in der Beschwerdeinstanz Gebühren nicht erhoben, es sei denn, daß 
die Kosten der Beschwerdeinstanz einem Gegner zur Last fallen. 
Das Beschwerdegericht kann in Gemäßheit des § 18 Gebührenfreiheit 
für die Beschwerdeinstanz auch dann gewähren, wenn die Beschwerde als un— 
zulässig verworfen oder zurückgewiesen wird. # 
Das Beschwerdegericht kann, auch wenn der Beschwerde stattgegeben 
wird, die Erhebung der in dem § 168 bestimmten Gebühren von dem Beschwerde- 
führer beschließen, wenn die Abänderung der angegriffenen Verfügung auf 
Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel erfolgt, welche der Beschwerde- 
führer nach freiem Ermessen des Gerichts bereits in erster Instanz geltend 
zu machen im Stande war. 
Die Entscheidung über die von der Handelskammer gegen eine Ver- 
fügung des Registergerichts erhobene Beschwerde erfolgt in allen Fällen ge- 
bührenfrei. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für die weitere Be- 
schwerde. 
Vornahme von Amtshand- – 170. 
gngem= erhal der Für die Vornahme einer Amtshandlung außerhalb der Gerichtsstelle 
wird eine Zuschlagsgebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der vollen für 
das Geschäft bestimmten Gebühr, jedoch nicht unter 1 Mark und nicht über 
10 Mark erhoben. Diese Zusatzgebühr wird, wenn der Weg zur Vornahme 
des Geschäftes bereits angetreten war, auch dann angesetzt, wenn das Geschäft 
aus einem in der Person eines Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Aus- 
führung gelangt ist. 
Bei Vornahme von Amtshandlungen an auswärtigen Gerichtstagen 
gelten die hierfür bestimmten Näumlichkeiten als Gerichtsstelle im Sinne 
des Abfs. 1. 
Für die in Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr besteht eine Vorschußpflicht 
in gleichem Maße wie für baare Auslagen. 
Die Zusatzgebühr wird nicht angesetzt: 
1. wenn das Gericht von Amtswegen beschlossen hat, die Amtshandlung außer- 
halb der Gerichtsstelle vorzunehmen; 
2. wenn dem Beamten Tagegelder zu zahlen sind (§ 175 Nr. 6); 
3. wenn die Handlung ihrer Natur nach nicht an Gerichtsstelle vorgenommen 
werden kann. " 
Nicht zum Abschluß gekom- § 171. 
mene Verhandlungen. Wird der Abschluß einer gerichtlichen Thätigkeit durch die Betheiligten 
verzögert, insbesondere dadurch, daß sie, nachdem sie die Thätigkeit des Ge- 
richts in Anspruch genommen haben, länger als drei Monate die zum Ab-
	        
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