Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

  
124 Oie Elektrizitãts Industrie. VI. Buch. 
  
trächtlich herunterzusetzen, und es ist sicher zu erwarten, daß die Entwicklung nach dieser 
Richtung in der nächsten Zeit noch weiter fortschreiten wird. Ein Beispiel, wie sich 
die Verkaufspreise erniedrigt haben, sei hier an einigen wenigen Städten gegeben: 
  
  
  
  
Mittlerer Preis der kW-Stunde 
Ort für Licht für Kraft 
. 1900 1911 1900 1911 
1! bzw. 11/12 bzw. 11/|12 
Breszlac 61,68 40,40 20,00 17,07 
Straßburg ... . .. 4.20 34,98 15,50 9,69 
Stettin 49.00 36.55 32,94 17,14 
  
  
  
  
  
Welche Entwicklung einzelne Elektrizitätswerke nehmen können, zeigt das 
Beispiel des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes. Dieses Werk hat abgegeben 
im ZJahre: 
190000. 2 687 000 Kilowattstunden 
19092 ..... 5 050 000 „ 
1904.. ........ . . .. ... 11 590 oo0o „ 
190900022 . . .. 37 247 o0oo „ 
19088 54 280 000 „ 
1910.. ....... . .... 76 075 000 „ 
1912 118 331 000 „ 
Bei der hohen Bedeutung, welche der Elektrizitätsversorgung zukommt, ist es 
natürlich, daß die Regierungen der verschiedenen Bundesstaaten sich schon 
eingehend mit dieser Frage befaßt haben. In Bayern, wo eine große Anzahl bedeu- 
tender Wasserkräfte zur Verfügung stehen, lag es nahe, sehr schnell vorzugehen, um 
eine richtige Berwertung der wertvollen Naturkräfte zu erreichen. Das Kgl. Bayerische 
Staatoministerium des Innern hat daher im Februar 1913 eine Entscheidung betr. die 
Elektrizitätsversorgung des Landes herausgegeben, welche folgenden Wortlaut hat: 
„Die Staateregierung erachtet die Elektrizitätsversorgung des Landes als eine 
der wichtigsten wirtschaftlichen Aufgaben der Gegenwart, die ihrer fürsorgenden Nit- 
arbeit bedarf. Ihr Streben war von Anfang an darauf gerichtet, Mittel und Wege zu 
finden, die unter Wahrung der öffentlichen Interessen zu einer allgemeinen Versorgung 
des ganzen Landes mit Licht- und Kraftstrom nach möglichst einheitlichen Grundsätzen 
führen. Oie rechtliche Grundlage für das Eingreifen der Staatsregierung bietet neben 
dem Aufsichtsrecht gegenüber den Gemeinden ihre Stellung als Berwalterin des öffent- 
lichen Gutes; Überlandwerke bedürfen für ihre Leitungsanlagen Autzungerechte an öffent- 
lichen Straßen, öffentlichen Gewässern, staatseigenen Bahnkörpern, an Staatswaldungen 
u. dergl. 
Nach eingehenden Untersuchungen und Prüfung der Erfahrungen in andern Ländern 
ist die Staatsregierung an die Aufstellung eines allgemeinen Planes für die Elektrizitäts- 
versorgung des rechtsrheinischen Bayern herangetreten, nachdem die einheitliche Elektrizi- 
tätsversorgung des Regierungsbezirks der Pfalz bereits sichergestellt ist. Dieser Plan 
beruht in der Hauptsache auf folgenden Grundsätzen: 
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