124 Oie Elektrizitãts Industrie. VI. Buch.
trächtlich herunterzusetzen, und es ist sicher zu erwarten, daß die Entwicklung nach dieser
Richtung in der nächsten Zeit noch weiter fortschreiten wird. Ein Beispiel, wie sich
die Verkaufspreise erniedrigt haben, sei hier an einigen wenigen Städten gegeben:
Mittlerer Preis der kW-Stunde
Ort für Licht für Kraft
. 1900 1911 1900 1911
1! bzw. 11/12 bzw. 11/|12
Breszlac 61,68 40,40 20,00 17,07
Straßburg ... . .. 4.20 34,98 15,50 9,69
Stettin 49.00 36.55 32,94 17,14
Welche Entwicklung einzelne Elektrizitätswerke nehmen können, zeigt das
Beispiel des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes. Dieses Werk hat abgegeben
im ZJahre:
190000. 2 687 000 Kilowattstunden
19092 ..... 5 050 000 „
1904.. ........ . . .. ... 11 590 oo0o „
190900022 . . .. 37 247 o0oo „
19088 54 280 000 „
1910.. ....... . .... 76 075 000 „
1912 118 331 000 „
Bei der hohen Bedeutung, welche der Elektrizitätsversorgung zukommt, ist es
natürlich, daß die Regierungen der verschiedenen Bundesstaaten sich schon
eingehend mit dieser Frage befaßt haben. In Bayern, wo eine große Anzahl bedeu-
tender Wasserkräfte zur Verfügung stehen, lag es nahe, sehr schnell vorzugehen, um
eine richtige Berwertung der wertvollen Naturkräfte zu erreichen. Das Kgl. Bayerische
Staatoministerium des Innern hat daher im Februar 1913 eine Entscheidung betr. die
Elektrizitätsversorgung des Landes herausgegeben, welche folgenden Wortlaut hat:
„Die Staateregierung erachtet die Elektrizitätsversorgung des Landes als eine
der wichtigsten wirtschaftlichen Aufgaben der Gegenwart, die ihrer fürsorgenden Nit-
arbeit bedarf. Ihr Streben war von Anfang an darauf gerichtet, Mittel und Wege zu
finden, die unter Wahrung der öffentlichen Interessen zu einer allgemeinen Versorgung
des ganzen Landes mit Licht- und Kraftstrom nach möglichst einheitlichen Grundsätzen
führen. Oie rechtliche Grundlage für das Eingreifen der Staatsregierung bietet neben
dem Aufsichtsrecht gegenüber den Gemeinden ihre Stellung als Berwalterin des öffent-
lichen Gutes; Überlandwerke bedürfen für ihre Leitungsanlagen Autzungerechte an öffent-
lichen Straßen, öffentlichen Gewässern, staatseigenen Bahnkörpern, an Staatswaldungen
u. dergl.
Nach eingehenden Untersuchungen und Prüfung der Erfahrungen in andern Ländern
ist die Staatsregierung an die Aufstellung eines allgemeinen Planes für die Elektrizitäts-
versorgung des rechtsrheinischen Bayern herangetreten, nachdem die einheitliche Elektrizi-
tätsversorgung des Regierungsbezirks der Pfalz bereits sichergestellt ist. Dieser Plan
beruht in der Hauptsache auf folgenden Grundsätzen:
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