198 Die Nahrungemittelindustrie. VI. Buch
Es ist deshalb auch schon angeregt worden, wenigstens für die wichtigeren, für den
Ausfuhrhandel in Frage kommenden Nahrungs- und Genußmittel internationale
Abmachungen zu treffen. Soweit hierbei zollamtliche Gesichtspunkte in Frage kommen,
bestehen schon jetzt z. B. für Olivenöl und Wein international vereinbarte Untersuchungs-
vorschriften. Im übrigen sind auch die Nahrungsmittelchemiker seit Jahren bemüht,
auf internationalen Kongressen eine derartige internationale Verständigung über die
Untersuchung und Beurteilung der Nahrungsmittel anzubahnen.
Ubrigens muß noch darauf hingewiesen werden, daß für die deutsche Nahrungs-
mittelindustrie nicht nur die Nahrungsmittelgesetze von Wichtigkeit sind. Auch die Ge-
werbeordnung vom 25. Juli 1900, das Viehseuchengesetz vom 256. Juli 1909, das
Abdeckereigesetz vom 17. Zuni 1911, das Hausarbeitergesetz vom 20. Dezember
1911, das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und end-
lich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fallen in den Zeitraum der letzten
25 Jahre und haben in ganz wesentlichem Maße ihren Einfluß auf die Entwickelung
der Nahrungemittelindustrie ausgeübt.
Wenn diese Industrie sich zu der jetzigen Bedeutung entwickeln konnte, so war dies
nur möglich durch die gemeinsame Mitarbeit aller derer, die vom theoretischen wie vom
praktischen Standpunkt aus Anteil nehmen an der wichtigen Frage der richtigen Ber-
sorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Nahrungs- und Genußmitteln. Aber
von größter Bedeutung war doch der Umstand, daß es der Industrie vergönnt war,
eine zwar mit wirtschaftlichen Kämpfen angefüllte, dennoch nach außen keine kriegeri-
schen Verwickelungen bringende Zeit zu durchleben und so innerlich auch für etwa
kommende, schwerere Zeiten zu erstarken.