Metadata: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 393 
§. 86. Innerhalb der in §. 85 gedachten Frist ist, bei Verlust des 
Rechtsmittels, die Berufung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung die- 
selbe gerichtet ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen 128). 
Das Gericht prüft, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Ist dies 
der Fall, so wird die Berufungsschrift mit ihren Anlagen der Gegenpartei 
zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu 
vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt. 
Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklärung kann in 
nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei 
Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden 124). 
Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen 
mit Gründen versehenen Bescheid zurückzuweisen 125). Namens des Kreis- 
ausschusses steht auch dem Vorsitzenden, Namens des Bezirksausschusses dem 
Vorsitzenden im Einverständniß mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß 
eines solchen Bescheides zu. In demselben ist dem Berufungskläger zu er- 
öffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die 
Beschwerde an das Berufungsgericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide 
verbleibe. 
§. 87. 
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst 
wenn, die Berufungsfrist verstrichen ist 120). 
§. 88. Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungs- 
gerichte einzureichen. 
Die Parteien sind hiervon unter abschriftlicher Mit- 
theilung der eingegangenen Gegenerklärungen zu benachrichtigen. 
§. 89. Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung findet die 
Bestimmung des §. 67 für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung 
mit der Maßgabe, daß gegen den Bescheid nur der Antrag auf mündliche 
Verhandlung zulässig ist. 
144) Nach Ablauf der Frist (§ 85) ein- 
gehende Anträge sind nicht mehr zu be- 
rücksichtigen UO V. 22. Feb. 93 (XXIV 
146). Aus dem Stillschweigen des Richters 
kann auf die Bewilligung nicht geschlossen 
werden Präj OV. 11. Okt. 01 (MB. 266). 
Beginn der Nachfrist Anm. 78. Die 
Wirksamkeit der Gewährung ist nicht von 
ihrer Zustellung vor Ablauf der Frist 
abhängig UO V. 7. Jan. 96 (Pr. VerwBl. 
XVII 469). 
15) Die Zurückweisung und die Ent- 
scheidung auf die dagegen geführte Be- 
schwerde erfolgt durch Verfügung, die an 
keine Form gebunden ist. Hat dagegen 
das Gericht 1. Instanz die Frist für ge- 
wahrt erachtet, so kann der angerufene 
Richter, wenn er sie für versäumt hält, 
  
das Rechtsmittel nur durch förmlichen 
Bescheid (§ 67, 89) oder Erkenntniß zurück- 
weisen Vf. O G. 15. April 76 (1 428). 
126) Die Anschließung ist an keine 
bestimmte Form gebunden UO V. 3. Nov. 
93 (XXV 207), muß aber spätestens in 
der mündlichen Verhandlung erklärt werden 
21. Juni 82 (IX 154) u. verliert ihre 
Wirkung durch Zurücknahme oder Zurück- 
weisung des Rechtsmittels 8. Nov. 89 
(XVIII 444). Sie ist auch nach Verzicht 
auf die Berufung oder Zurücknahme dieser 
zulässig, während die Zurücknahme der 
Anschließung unwiderruflich ist 12. Feb. 
01 (XXXIX 453). Im Disziplinar-- 
verfahren findet sie nicht statt 20. Dez. 
84 (XII 431).
	        
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