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zelnen Provinzen, Reform des Verdingungswesens durch Vergebung zum angemessenen
Preise und strikte Beachtung der staatlichen Verdingungsordnungen durch die nachgeord-
neten Stellen, Bekämpfung des Wanderlager- und Hausierunwesens, Ausbau der Waren-
haussteuer, Verbot des Warenhandels durch Beamte, gerechte Besteuerung der Konsum-
vereine, Neform der Gefängnisarbeiten sowie der Arbeiten der staatlichen und kommuna-
len Betriebe, Einführung des 2. Abschnitts des Gesetzes zum Schutze der Bauforderungen
und Errichtung einer besonderen Abteilung im Ministerium für Handel und Gewerbe.
Kritische Untersuchung. Nur die wichtigsten Punkte dieses großen
Wunschzettels können wir einer kurzen kritischen
Untersuchung unterziehen. Zunächst geht aus den früheren Ausführungen hervor,
daß eine Reihe von Wünschen inzwischen schon durch die Gesetzgebung der letzten
Zahre ganz oder teilweise Berücksichtigung gefunden hat (Gesetz über die Sicherung
der Bauforderungen (1909), letzte Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb (1909), Reichsversicherungsordnung (1911), Befähigungsnachweis im Bau-
gewerbe (1907), kleiner Befähigungsnachweis (1908)1.
Von den anderen Punkten interessieren
zunächst die Einführung der allgemeinen
Zwangsinnung und des großen Befähi-
gungsnachweises. Die allgemeine Zwangeinnung wird von der Regierung
wegen der schon erwähnten Erfahrungen bei der statistischen Erhebung von 1905
wohl kaum zur Einführung gelangen; sie eignet sich eben nicht für alle Bezirke
und für jedes Gewerbe. — Her sog. „große Befähigungsnachweis“, nach dessen
Einführung nur der ein Gewerbe selbständig betreiben darf, der seine Befähigung
dazu durch eine Fachprüfung nachgewiesen hat, wird noch immer in manchen
Handwerkskreisen erstrebt. Die Anhänger versprechen sich von seiner Einführung eine
Vervollkommnung im Handwerk, die auch den Konsumenten zugute kommen würde,
Schutz vor drückender Konkurrenz und Hebung der Standesehre. Indessen ist zu be-
denken, daß die Ablegung der Meisterprüfung allein keine Gewähr für die erfolgreiche
Betätigung des Handwerkers im gewerblichen Leben bieten kann, da dafür nicht in letzter
Linie sittliche und angeborene kaufmännische Eigenschaften in Frage kommen. Ferner
geht die Konkurrenz hauptsächlich von den Fabriken aus und wird dieselbe bleiben wie
vorher, da die Fabriken wohl kaum in den Befähigungsnachweis einbezogen werden
würden. Die Standesehre endlich kann schon heute durch den Schutz des Weistertitels
gehoben werden. So bleibt von den Vorteilen nicht viel übrig. Dagegen sind die zu
erwartenden Nachteile nicht zu unterschätzen. Durch den Befähigungsnachweis wird
die Zahl der Selbständigen beschränkt, ein Ubelstand, den man sonst doch in unserer
modernen wirtschaftlichen Entwicklung stets beklagt. Ein weiteres Bedenken liegt darin,
daß die Prüfung vor Konkurrenten abgelegt werden muß. Ferner wird es große Schwierig-
keiten machen, die Handwerksbetriebe von den Fabrikbetrieben zu trennen; mancher
größere Handwerksbetrieb wird sich „Fabrik“ nennen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Allgemeine Zwangsinnung.
Der „große Befähigungsnachweis“.
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