VI. Buch. Oie landwirtschaftlichen technischen Gewerbe. 51
Da die Butter ein sehr wichtiges Nahrungsmittel ist und sie deswegen auch einen
hohen wirtschaftlichen Wert besitzt, so hat sich die Nahrungsmittelgesetzgebung
wiederholt und eingehend mit der Frage beschäftigt, in welcher Weise der Verkehr mit
Butter am zweckmäßigsten zu Überwachen sei. Nachdem zu diesem Zweck bereits im Jahre
1887 ein Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, ergangen war,
wurde diese Frage durch das am 1. Oktober 1897 in Kraft getretene Gesetz, betreffend
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Zuni 1897
neugeregelt. Oieses letztere Gesetz besteht auch jetzt noch zu Kraft. Durch seine Be-
stimmungen werden in erster Linie die Begriffe Butter und Mar-
garine gegeneinander abgegrenzt, um die auch nach dem Gesetz
von 1887 noch hervorgetretenen Schwierigkeiten bei dem Wettbewerb zwischen Butter
und Margarine nach Möglichkeit zu beseitigen. Der Begriff „Margarine“ wurde dabei
möglichst weit gefaßt, indem als solche alle diejenigen der Milchbutter oder dem
Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen bezeichnet wurden, deren Fettgehalt nicht aus-
schließlich der Milch entstammt. Hiernach ist es gleichgültig, ob das als Margarine zu
bezeichnende Speisefett aus einer Mischung tierischer und pflanzlicher Fette oder nur
aus pflanzlichen Fetten besteht, sofern im übrigen nur die vorstehend angeführten Be-
dingungen erfüllt werden.
Um die allgemeine Erkennbarkeit der Margarine mittels chemischer Untersuchung
zu erleichtern, ohne ihre Beschaffenheit und Farbe zu schädigen, wurde vorgeschrieben,
daß der Margarine eine bestimmte Menge von Sesamöl zuzusetzen sei. Dieses Ol
hatte auch früher schon bei der Margarineherstellung Verwendung gefunden. Es ist
durch chemische Reaktionen auch in Mischungen von Margarine mit Butter leicht nach-
zuweisen und daher für den bezeichneten Zweck sehr geeignet.
Zur weiteren Uberwachung der Margarinefabriken wurden ferner durch das Reichs-
gesetz vom Jahre 1897 den Polizeibeamten gewisse gegenüber den Bestimmungen des
N#hrungemittelgesetzes vom Jahre 1879 erweiterte Befugnisse hinsichtlich der Besich-
tigung der Herstellungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufsräume zugewiesen.
Alle diese Bestimmungen haben zweifellos einen guten Erfolg gehabt, insofern hier-
durch die früher beklagten Mißstände bei dem Verkauf von Butter im wesentlichen be-
seitigt, gleichzeitig die Margarineindustrie aber auf eine gesunde Unterlage gestellt wurde.
Fett- und Wassergehalt der Butter. Da sich auch beim Verkehr mit Butter,
namentlich bei der Ausfuhr, insofern
Mißstände eingeschlichen hatten, als Butter zum Teil mit einem übermäßig hohen
Wassergehalt in den Verkehr gebracht wurde, so wurde der Bundesrat ermächtigt,
das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine
bestimmte Grenze erreicht oder deren Wasser- oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze
Überschreitet, zu verbieten. Hiervon wurde im Jahre 1902 Gebrauch gemacht, indem
der Bundesrat bestimmte, daß Butter, welche in 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Ge-
wichtsteile Fett oder in ungesalzenem Zustande mehr als 18 Gewichtsteile, in gesalzenem
Zustande mebr als 16 Gewichtsteile Wasser enthält, gewerbsmäßig nicht verkauft oder
feilgehalten werden dürfe. Auch diese Bestimmung hat zur Gesundung der Verhältnisse
Margarine.
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