VIl. Buch. Wasserstraßen und Binnenschiffahrt. 81
Bauten und Einrichtungen handelt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aus-
geführt sind.
Zwischenstaatliche Verbände. Für die großen gemeinsamen Ströme Rhein,
Weser und Elbe sind im Gesetze zwischenstaat-
liche Verbände gebilbet worden, die Schiffahrtsabgaben nach vorgeschriebenen Nor-
malsätzen erheben und den Ertrag für die Durchführung eines ebenfalls festgestellten
Strombauprogrammes verwenden sollen. Hiernach wird künftig für den Ausbau dieser
drei Stromsysteme nicht nur die Steuerkraft der Einzelstaaten, in derem Gebiet eine zur
Schiffbarmachung geeignete oder der Verbesserung bedürftige Stromstrecke liegt, son-
dern die Gesamtheit der aus den Schiffahrtsabgaben fließenden, von dem Verkehr
des ganzen Stromgebietes aufgebrachten Mittel zur Verfügung stehen. Eine solche
Kegelung rechtfertigt sich deshalb, weil die Schiffahrt eines zusammenhängenden Wasser-
straßennetzes ein gemeinsames Interesse an dessen Erweiterung und Berbesserung hat.
Sie entspricht aber auch den Interessen der weniger steuerkräftigen Bundesstaaten,
die den Ausbau ihrer Anteile an gemeinsamen Wasserstraßen erstreben, ohne daß sie
bisher die erforderlichen Mittel aus eigener Kraft aufbringen konnten.
Abgesehen von der Erhebung von Schiffahrtsab-
gaben sind die nächstbeteiligten Kreise auch inso-
fern zur Kostendeckung für neue Wasserstraßen und
Häfen und für die Verbesserung solcher Anlagen herangezogen worden, als man von ihnen
entweder Kapitalbeiträge oder Bürgschaften dafür verlangt hat, daß die aufkommenden
Schiffahrtsabgaben einen angemessenen Teil der Selbstkosten decken würden. Bei den
früheren Bauten, insbesondere bei dem Dortmund-Emskanal, bei der Kanalisierung der
Oder oberhalb der Neißemündung, bei der Herstellung des Großschiffahrtsweges durch
Berlin und bei der Fuldakanalisierung, hat man die Methode der Kostenbeiträge an-
gewendet, während man später mehr zum Soystem der Ertragsbürgschaft aus Schiff-
fahrtsabgaben überging. Beide Methoden haben den Vorteil gemeinsam, daß sie gegen
über dem Orängen beteiligter Kreise auf Herstellung von Schiffahrtsverbesserungen
einen Prüfstein für die Ernstlichkeit der behaupteten wirtschaftlichen Interessen ab-
geben; die letztere — die Ertragsbürgschaft — bietet aber außerdem den Autzen, daß
der Widerstand gegen die Erhebung angemessener Abgabensätze, der sich sonst nach
Fertigstellung einer Schiffahrtsanlage zu zeigen pPflegt, ein entsprechendes Gegen-
gewicht findet und eine Abschwächung erleidet.
Der verlangte Kostenbeitrag bestand bei dem Dortmund-Emskanal und der oberen
Oder in der Beschaffung des Grund und Bodens, sonst in Geld. Die Stadt Berlin hatte
3. B. für den Ausbau der Spree auf Grund des Gesetzes vom 6. Zuni 1888 einen Kosten-
beitrag von 3,2 Mill. M. deshalb zu zahlen, weil die dadurch herbeigeführte Ernie-
drigung des Hochwasserspiegels ihre Brückenbaulast erleichterte und die gesundheitlichen
Verhältnisse infolge einer Senkung des Grundwasserspiegels sich besserten.
Das System der Ertragsbürgschaft kam zuerst bei dem Bau des Königsberger See-
Kostenbeiträge der Anlieger.
Ertragsbürgschaften.
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