fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger 
gleichzeitig bewirkt ist. 
§. 855. 
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner be- 
rechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen 
wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung 
der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der belegenen Sache er- 
nannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Segquester herauszugeben. 
§. 856. 
Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen 
den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Bestimmungen der §§. 853 — 
855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. 
Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger 
in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen. 
Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem 
Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung 
zu laden. 
Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite über den in der Klage erhobenen 
Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger wirksam. 
Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur mündlichen Verhandlung 
geladen ist, obgleich er von dem Drittschuldner hätte geladen werden sollen, kann 
der Drittschuldner sich auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen. 
§. 857. 
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegen- 
stand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die vor- 
stehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeit- 
punkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Ver- 
fügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. 
Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der 
Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem Anderen überlassen wer- 
den kann. 
Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, 
deren Ausübung einem Anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen 
erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine 
Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu 
benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des 
Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. 
Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräuße- 
rung von dem Gericht angeordnet werden.
	        
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