IX. Buch. Volkeschulen. 71
gebracht werden. Zieht man nur die Stellen der das volle Diensteinkommen genießenden,
also mindestens vier Jahre im öffentlichen Schuldienst befindlichen Lehrpersonen in
Betracht, so betrug das Ourchschnittseinkommen
1901 1911
des Schulleiters mit Kirchendiftt 2729 M. 3939 M.
des Schulleiters ohne Kirchendiensfst:.# 3148 M. 4251 M.
der sonstigen Inhaber vereinigter Kirchen- und Schulstellen 2074 M. 3134 M.
der Lehrer ohne Kirchendienffft: 1972 M. 2836 M.
der wissenschaftlichen Lehrerien 1609 M. 2058 M.
der technischen Lehrrin 1269 M. 1803 M.
Ferner mag darauf hingewiesen werden, daß die Mietentschädigung, abweichend
von dem sonstigen Beamtenrecht in Preußen, für unverheiratete und für jüngere Lehrer
und für Lehrerinnen in der Regel um ½ gekürzt wird. Vorausesichtlich wird die Zukunft
die hierin liegenden sozialen Gedanken weiter dahin ausgestalten, daß ein Unterschied zu
machen ist zwischen der Besoldung verheirateter und unverheirateter Beamten, zwischen
kinderreichen und kinderlosen Familien.
Das Besoldungssostem ist schon jetzt von sozialen Gesichtspunkten be-
herrscht, im Gegensatz zu früheren Zeiten. Es gewährt nicht Lohn, der mit der Leistung
aufhört, sondern Versorgung für verschiedene Fälle. Das ist zwar bei den unmittelbaren
Staatsbeamten schon lange durchgeführt, für die Volksschullehrerschaft aber erst im letzten
Bierteljahrhundert. Das Volksschullehrerpensionsgesetz von 1885 sah noch die Heran-
ziehung des Stelleneinkommens zur Aufbringung der Pension vor;z erst das Ruhegehalts-
kassengesetz von 18935 hat das beseitigt. Nachdem die unmittelbaren Staatsbeamten 1888
von der Entrichtung von Witwen- und Waisenkassenbeiträgen befreit worden sind, wurde
1889 auch den zu Elementarlehrer-Witwen- und Waisenkassen gehörenden Lehrern
Befreiung von den JZahresbeiträgen, Antritts- und Gehaltsverbesserungsgeldern zu-
gestanden. Der den Kassen erwachsende Ausfall wurde von der Staatskasse getragen.
Damit waren die Kassen im wesentlichenn aus Versicherungsanstalten der Beteiligten
zu öffentlichen Fürsorgeanstalten geworden. Aber die Witwenpension betrug nur erst
250 M.; sie war für die Waisen mitbestimmt. 1890 wurde auch für die Lehrer ein Waisen-
geld von 50 M. für die Halb-, von 84 M. für die Ganzwaisen eingeführt. Und das Gesetz von
1899 regelte die Witwen- und Waisenversorgung der Volkeschullehrer nach den für die
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Normen, unter denen die wichtigste die ist,
daß ihre Höhe nicht mehr fest ist, sondern nach dem jeweiligen Ruhegehaltsanspruch des
Verstorbenen bemessen wird. Gesetze vom Zahre 1907 brachten das Lehrerpensions-
gesetz von 1885 und das Lehrerhinterbliebenengesetz von 1899 in Ubereinstimmung mit
den Vorteilen, welche Gesetze vom gleichen Jahre den unmittelbaren Staatsbeamten
gewährten. Die Altpensionäre der Volksschullehrerschaft sind in Rücksicht auf die frühere
Niedrigkeit ihrer Pensionen mit Unterstützungen verhältnismäßig reichlich bedacht; aller-
dings ist ihr Wunsch, daß von der Prüfung der Bedürfnisfrage abgesehen wird, ebenso-
wenig wie bei anderen Altpensionären, erfüllt worden. Aber es sind Bestimmungen ge-
troffen, um diese Prüfung so schonend als möglich zu gestalten.
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