Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)

  
VII. Buch. Eisenbahnen, Straßen- und Luftverkehr, Post und Telegraph. 43 
  
zeichen, gegen die unbefugte Nachbildung von Post- und Telegraphenwertzeichen und 
gegen den Vertrieb solcher Nachbildungen, sowie gegen die vorschriftswidrige Versen- 
dung oder Beförderung leicht entzündlicher oder ätzender Gegenstände durch die Post, 
ist von grundlegender Wichtigkeit das unter dem 6. April 1892 ergangene Gesetz über 
das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches, indem es zunächst das staatsrechtliche 
Verhältnis der Telegraphie festsetzte. Das Gesetz bestimmt grundsätzlich, daß das Recht 
zur Errichtung und zum Betriebe von Telegraphen- und Fernsprechanlagen dem Reich 
bzw. Bayern und Württemberg zustehe, trifft aber für dieses Regal zugleich die im Zn- 
teresse des Verkehrs erforderlichen Abgrenzungen und Einschränkungen, indem es einer- 
seits zuläßt, daß die Ausübung des bezeichneten Rechtes für einzelne Strecken oder Be- 
zirke an Privatunternehmer oder Gemeinden verliehen werden kann, und indem es 
andererseits Telegraphen- und Fernsprechanlagen für den inneren Dienst von Behörden 
usw. und den inneren Betrieb von Transportanstalten, sowie unter gewissen Voraus- 
setzungen Telephon- und Fernsprechanlagen innerhalb enger bemessener Grundstücks- 
grenzen von der Genehmigungspflicht ausnimmt. Für das Verhältnis der Telegraphie 
zur elektrischen Industrie und deren Starkstromanlagen ist von Bedeutung die weitere 
Bestimmung des Gesetzes, daß die Kosten der Schutzvorrichtungen wider die gegen- 
seitige Störung des Betriebes zwischen elektrischen Anlagen dem Teil zur Last fallen, 
dessen Anlage später errichtet oder geändert wird. 
Den zahllosen und empfindlichen Schwierigkeiten, 
welche hinsichtlich der Benutzung fremden Grund und 
Bodens, besonders öffentlicher Wege für Telegraphen- und Telephonzwecke nach dem 
bis dahin vorhanden gewesenen Rechtszustande sich ergeben hatten, suchte das 
Telegraphen - Wegegesetz vom 18. Oezember 1899 zu steuern. Ers sicherte, 
unter tunlichster Schonung der mitsprechenden öffentlichen und privaten Interessen, 
der Telegraphenverwaltung das Recht zur Benutzung der Verkehrswege für 
die öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- und Fernsprechanlagen, die Befugnis 
zur Führung der Telegraphen- und Fernsprechleitungen durch den Luftraum fremder 
Erundstücke, sowie zum Betreten solcher Grundstücke behufs der Vornahme notwendiger 
Arbeiten. 
Telegraphen-Wegegesetz. 
  
Wichtige Anderungen von weittragender 
verkehrspolitischer Bedeutung brachte das 
Reichsgesetz vom 20. Dezember 1899, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen. Das Gesetz richtete sich zunächst gegen das Fortbestehen der Pri- 
vat-Briefbeförderungsunternehmungen, die sich den durch das Postgesetz 
vom 28. Oktober 1871 geschaffenen NRechtszustand, wonach von der Postzwangspflicht 
die Ortsbriefsendungen ausgenommen waren, zum Schaden der allgemeinen Znteressen 
zu nutze gemacht hatten. Hand in Hand mit der Beseitigung dieser Privatanstalten wurde 
das Postregal auf die Ortsbriefe ausgedehnt. Außerdem enthielt das Gesetz einige 
Tarifänderungen von weittragender Bedeutung, denen Bayern und Württemberg für 
Privatpostanstalten. Zeitungstarif. 
  
s. 915
	        
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