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11. März 1904), hat schon die Landesversammlung vom rechtlichen Stand-
punkte aus die Zustimmung versagt und die Landesregierung aus gleichem
Grunde entschiedenen Widerspruch entgegengesetzt (vgl. Kommissionsbericht vom
5. Mai 1904, Anl. 158 der Landtagsverhandlungen, und Rückschreiben des
Staatsministeriums vom 11. Januar 1906 auf Grund Berichts des Konsi-
storiums vom 1. September 1905, Anl. 9 der Verhandlungen des 28. ordentl.
Landtages).
4) Bei Beratung des § 217 hatten beide Sektionen der Landschaft dar-
auf angetragen, im Landtagsabschied ausdrücklich außer Zweifel zu stellen, daß
„das bisherige Verhältnis, nach welchem auf Anordnung des Konsistoriums die
Kirchen und einzelnen Stiftungen einander unterstützt hätten, ungeachtet des im
§* 217 ausgesprochenen Grundsatzes auch fernerhin bestehen bleibe“. Diesem
Wunsche hat durch den Art. 5 des L.-A. vom 12. Oktober 1832 genügt werden
sollen, doch ist dabei ein Redaktionsfehler untergelaufen, indem dort statt von
Kirchen nur von Unterstützung ärmerer Patronatpfarren und Klöster die Rede
ist. Das Versehen ist als solches anerkannt gelegentlich der Beratungen des
Gesetzentwurfs über die Errichtung von Kirchenvorständen (Erklärung des Re-
gierungsvertreters in der Landtagssitzung vom 24. Oktober 1851 und Schreiben
des Staatsministeriums vom 5. November 1851, Anl. 1 zu Prot. 211 des
6. ordentl. Landtages). Die Landesversammlung ließ dann jene Bestimmung
des Landtagsabschiedes, weil „ihre eigentliche Bedentung nicht beiläufig zu
ordnen sei“, einstweilen auf sich beruhen, nahm aber zur Sicherung des Rechtes
der einzelnen Kirchen und zur Wahrung des Interesses der Gemeinden an der
möglichsten Erhaltung ihres Kirchenvermögens in den § 23 der eben zur Be-
schlußfassung stehenden Vorlage einen Zusatz auf, nach welchem das Konsistorium
den Kirchenvorstand derjenigen Kirche, aus deren entbehrlichen überschüssen eine
Beihilfe gewährt werden soll, zuvor zu hören hat (Sitzungsprotokoll vom 13. No-
vember 1851 unter III, Rundschreiben vom 18. desselben Monats, Anl. 3 zu
Prot. 114, S. 2).
8 218.
6. Verwaltung dieses Vermögens.
Ueber die bei der Verwaltung des Vermögens der Kirchen,
Schulen und milden Stiftungen anzuordnende Mitwirkung des
Vorstandes der Kirchengemeinden soll eine besondere gesetzliche
Vorschrift erfolgen:).
1) Diese Vorschrift ist für die Kirchen gegeben im § 26 (üÜber dessen
Auslegung: Rückschreiben des Staatsministeriums an den Landtag vom 20. März
1874, Anl. 255 der Verhandlungen des 14. ordentl. Landtages) und für die
kirchlichen milden Stiftungen im § 39 des Gesetzes, die Errichtung von Kirchen-
vorständen betreffend, vom 30. November 1851 Nr. 52. Über Verwaltung
des Vermögens der Pfarren, Pfarrwitwentümer, Opfereien siehe v. Schmidt-