fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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entloͤschen oder zu beladen, oder ihnen Ballast zuzufuͤhren, ist der Prahm- 
lohn nach besonderer Uebereinkunft mit den Eigenthümern zu entrichten. 
Sn Zwang, sich der Prahmboote zu bedienen, findet jedoch in keiner Art 
tatt. 
IV. Für das Löschen oder Einnehmen von Ballast an den dazu be- 
stimmren, zum Hafen gehörigen Plätzen wird nichts enrrichtet; geschieht 
solches aber an dem der Stadigemeinde von Kolberg gehsrigen Grunde 
so ist wegen der dafür zu entrichtenden Vergütung besondere Ueberein- 
kunft zu tressen. 
An Loorsengebühren. 
Wegen dieser Gebühren wird auf die gie zusätzliche Bestimmung des 
Haupttarifs mir dem Hinzusügen verwiesen, daß die gewöhnlichen Dienste der 
Lootsen, wofür die Gebühr unter dem Hafengeld begriffen ist, und wofür die- 
selben daher vom Schiffer nicht noch besonders etwas fordern dürfen, erst dann 
als vollendet angesehen werden, wenn eingehende Schiffe in den Hafen geföhrt 
und an der ihnen bestimmten Stelle befestige, ausgehende Schiffe aber von der 
Nhede abgebracht sind. In den nachstehend bezeichneten Fällen, wo den Schif- 
fern von den Lootsen besondere Dienste, welche nicht zu den Amtsverrichtungen 
der Lettern gehören, geleister oder beserct werden, ist es diesen gestatret, dic da- 
für nachstehend festgesetzte Eurschädigung zu fordern: 
1) für das Bugsiren eines Schiffes von der Rbede in den 
Hafen, oder aus dem Hafen nach der Rhede, für seden Mann, 
mit welchem das dazu angewendere Boot besetzt ist. 5 Sgr. 
2) für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Ka- 
beltaulänge von 120 Faden 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 1 Rehlr. 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt 1 
3) für das Einwinden eines Schiffes in den Hasen, 
einschlietzlich des Enrgegenbringens des Hasentaues 1 — 
4) für das Ziehen eines Schisses von der Moolenspitze bis zu seiner La- 
gerstelle, oder umgekehrt, mittelst der vom Schiffe aus gereichten Leine 
Ge 
für ein Schiff von 10 bis 15 Last Tragsähigkeit 4 Sgr. 
über 15 20 
20 25 10 
25 40 15 
40 70 18 
7 100 20 rT 
100 1 Rchlr. 
5) für das Einziehen eines Bootes in den Hasen, muteelst der von der 
Moolenspitze aus zugeworfenen Leine 
für ein beladenes Boot 5 Sgr. 
unbeladenes 2 6 P. 
6)0 für
	        
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