Metadata: Preußisches Verwaltungsrecht.

§ 20. Gewerbe und Polizei. 265 
troffene, die Gewährung von Schadensersatz betreffende, Bestimmung jeden- 
falls nicht unmittelbar anwendbar erscheint, ist es ohne Bedeutung, ob die 
Behörde, welche hier in dritter Instanz entschieden hat, nach den insoweit 
maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften zu einer Nachprüfung und Ande- 
rung der Entscheidung der Kreishauptmannschaft zuständig, und bzw. ob 
ihre Entscheidung sachlich richtig gewesen ist. Das Berufungsgericht durfte 
daher, ohne sich einer Rechtsverletzung schuldig zu machen, beide Fragen un- 
entschieden lassen. - 
Nicht zutreffend ist es aber auch, wenn die Revision meint, es müssse, 
wenn diese Fragen, oder die eine oder die andere von ihnen, zu verneinen. 
wären, die Entschädigungspflicht des Beklagten um deswillen angenommen 
werden, weil — durch einen Schluß a majore ad minus — gefolgert werden 
müsse, daß, wenn bei einer gemäß dem Gesetze erfolgten Unterdrückung eines 
Gewerbebetriebes Entschädigung zu gewähren sei, dies um so mehr der Fall 
sein müsse, wenn ein solcher unter Verletzung von Kompetenzbestimmungen, 
also unrechtmäßig, untersagt worden sei. Die Bestimmung des §51 GewO. 
ist eine Sonderbestimmung mit einem speziellen Tatbestande und gestattet 
fure austehmende bzw. analoge Anwendung, wie sie die Revision im Auge 
at, nicht. 
Vgl. Entsch. des R . in Zivils. Bd. 19 S. 360 ff., Bd. 26 S. 342; 
Jurist. Wochenschr. 1896 S. 376 Nr. 36; Fischer, Zeitschr. f. die 
sächs. Verwaltung Bd. 7 S. 92 ff. verb. mit Bd. 6 S. 227 ff. 
Aus den Bestimmungen des Reichsrechtes, das als revisibles materielles 
Recht hier allein in Betracht kommt, kann hiernach, da weder § 51 GewO. ein- 
schlägt, noch eine sonstige für den Klageanspruch verwertbare reichsgesetzliche 
Vorschrift besteht, der Klageanspruch nicht gestützt werden.“ 
Die Untersagung muß von der „höheren Verwaltungsbehörde“ 
ausgehen. Geht sie — mit Unrecht — von einer unteren Ver- 
waltungsbehörde aus, so liegt §51 GewO. nicht vor: 
„Die Vorschrift des § 51 a. a. O. ist subsidiär. Sie läßt ausnahms- 
weise ein freies Ermessen der Behörde über die Zulässigkeit des Fortbe- 
standes eines dem Gemeinwohle überwiegend nachteiligen oder gefähr- 
lichen Betriebes da zu, wo die sonstigen Vorschriften, nach welchen aus kon- 
kret vorgesehenen Gründen einem Betriebe die (gerade für Betriebe bedenk- 
licher Art erforderliche) Konzession entzogen werden kann, versagen, und als 
Ausgleichung für diese Unterwerfung jedes Gewerbetreibenden unter das freie 
Ermessen der Behörde, und für die Unmöglichkeit, alle die Umstände, welche 
eine Anwendung dieses Ermessens notwendig machen können, vorauszusehen 
oder gar zu vermeiden, konnte die Zusage einer Entschädigung dem Gesetzgeber 
als geboten erscheinen. Aber gerade wegen des bei der Schließung eines Be- 
triebes im Falle des § 51 a. a. O. zugesagten Entschädigungsanspruches mußte 
die Anwendung der Vorschrift mit einer weiteren Garantie, als dem bloßen 
Beschwerderechte des Gewerbetreibenden, umgeben werden, und diese Garantie 
ist gefunden worden in der Auswahl der zur Anwendung der Vorschrift be- 
rufenen Behörde. Diese Vorschrift ist daher zur Gewinnung eines allgemeinen 
Rechtssatzes nicht geeignet, am wenigstens zur Gewinnung des Rechtssatzes, 
daß nicht nur die durch das Gesetz berufene, sondern auch irgendeine andere 
Behörde die Macht habe, dadurch daß sie — unbefugterweise — einen Ge- 
werbebetrieb auf Grund des § 51 a. a. O. schließe, den Staat oder sonst jemand 
mit der Verpflichtung zum Schadensersatze zu belasten. Eine derartige Ver- 
sügung einer nicht dazu befugten Behörde mag außer dem Beschwerderechte
	        
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