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dete Vorrath in einem besonderen Keller oder sonst tauglichen Raume, ohne
Vermischung mit andern Vorräthen aufgelagert, dem Steuer-Oberkon-
troleur des Bezirkes vorgezeigt, von diesem der Menge und Alkohol-Stärke
nach für richtig befunden und nach erfolgter Bezeichnung der Fässer unter
sicherem Mitverschluß gesetzt worden ist.
Auch muß sich der Brennerey-Inhaber hinsichtlich des verpfändeten
Branntweins den weiter anzuordnenden Kontrole-Maßregeln unterwerfen; der
revidirende Beamte aber hat nahmentlich stets darauf zu sehen, daß der Vor-
rath mit versteuertem Branntwein gehörig nachgefüllet werde.
Uebrigens wird da, wo die Sicherheit für die kreditirte Steuer mit
Branntwein in der vorbemerkten Weise bestellt worden ist, in so fern die un-
ter Mitverschluß der Steuerbehörde gelegte Menge wenigstens 50 Eimer be-
trägt, der sonst als allgemeine Bedingung der Kredit -Bewilligung (K. 1) er-
forderliche Lagerbestand von 50 Eimern nicht besonders in Anspruch genommen.
g. 6.
In solchen Fällen (6. 2 am Schlusse), wo ohne vorherige beson-
dere Sicherheit Kredit gegeben worden ist, muß der Brennerey-Inhaber
wenigstens eine der Kreditsumme von drey Thalern drey Groschen Preußisch
Kurrent für den Eimer (diesen zu 60 Preußtischen Quart gerechuet) entspre-
chende Eimerzahl Branntwein von wenigstens 50 Prozent Tralles, jedoch nie-
mahls unter 50 Eimern auf dem Lager haben und es kann von der Steuer-
behörde mittelst zu haltender Revision zu jeder Zeit Ueberzeugung genommen
werden, daß dieser Lagerbestand wirklich vorhanden ist.
Der Brennerey-Inhaber ist schuldig, sich diesen Revisionen zu unterwer-
fen und die Steuer von dem fehlenden Betrage binnen vier Wochen zu erlegen.
8. 7.
Es ist nicht nothwendig den Kredit gleich bey dem Anfange des Kredit-
Jahres, oder gleich einen Kredit von einer bestimmten Höhe auf das ganze
Kredit-Jahr (§. 1) im Voraus nachzusuchen und Sicherheit dafür zu bestellen.
Es stehet vielmehr dem Brennerey-Inhaber frey, sich noch während eines je-
den der sechs Wintermonathe zu erklären, wieviel er auf die für diesen Mo-