Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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HDG. 81. 
durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Interessen 
geschädigt werden“ (lic). Beide Gesichtspunkte wür- 
den dem Austritt des Hilfodienstpflichtigen aus dem 
Reichsgebiete entgegenstehen. Deshalb werden ohne 
Zweifel die Paßbehörden von Männern zwischen 17 
und 60 Jahren einen Ausweis über die Erfüllung 
der Hilfsdienstpflicht verlangen und gegebenenfalls den 
Sichtvermerk verweigern. 
Die Verwendung Hilfsdienstpflichtiger in der 
Etappe ändert nichts an ihrer Rechtsstellung, von 
der unten die Rede sein wird. 
10. Ihrem Wesen nach ist die Pflicht zum Hilfs- 
dienste eine öffentlichrechtliche, also dem Staate ge- 
genüber zu erfüllende, die weder abgeändert noch auf- 
gehoben werden kann, soweit das HDG. es nicht aus- 
drücklich zuläßt. Sie ist auch höchstpersönlicher Natur, 
d. h. der Hilfsdienstpflichtige kann sich in ihrer Aus- 
übung nicht vertreten lassen. Das folgt aus Zweck und 
Sinn des Gesetzes, wenn es auch an einer ausdrück- 
lichen Bestimmung darüber (wie sie Art. 57 der Reichs- 
verfassung bezüglich der Wehrpflicht enthält) fehlt. 
Die Erfüllung dieser Pflicht erfolgt durch Betätigung 
in der vom Gesetze gewollten, von den zu seiner Aus- 
führung berufenen Behörden vorgeschriebene Art und 
Weise. Soweit ihr nicht durch selbständige Berufs- 
ausübung Genüge geleistet wird, muß zu der öffent- 
lichrechtlichen Bindung stets noch eine privatrechtliche 
in Gestalt eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tre- 
ten. Schließt der Hilfsdien stpflichtige einen solchen Ver- 
trag innerhalb des vom Gesetze vorgezeichneten Rah- 
mens ab, so hat er zunächst seiner öffentlichrechtlichen 
Pflicht genügt. Sein Verhältnis zu dem Arbeitgeber 
bestimmt sich nur nach dem Zivilrecht, also je nach der 
Art des Betriebes und der Beschäftigung nach dem 
Be., dem HGB. oder der Gew.-O., deren Borschriften
	        
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