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HDG. 81.
durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Interessen
geschädigt werden“ (lic). Beide Gesichtspunkte wür-
den dem Austritt des Hilfodienstpflichtigen aus dem
Reichsgebiete entgegenstehen. Deshalb werden ohne
Zweifel die Paßbehörden von Männern zwischen 17
und 60 Jahren einen Ausweis über die Erfüllung
der Hilfsdienstpflicht verlangen und gegebenenfalls den
Sichtvermerk verweigern.
Die Verwendung Hilfsdienstpflichtiger in der
Etappe ändert nichts an ihrer Rechtsstellung, von
der unten die Rede sein wird.
10. Ihrem Wesen nach ist die Pflicht zum Hilfs-
dienste eine öffentlichrechtliche, also dem Staate ge-
genüber zu erfüllende, die weder abgeändert noch auf-
gehoben werden kann, soweit das HDG. es nicht aus-
drücklich zuläßt. Sie ist auch höchstpersönlicher Natur,
d. h. der Hilfsdienstpflichtige kann sich in ihrer Aus-
übung nicht vertreten lassen. Das folgt aus Zweck und
Sinn des Gesetzes, wenn es auch an einer ausdrück-
lichen Bestimmung darüber (wie sie Art. 57 der Reichs-
verfassung bezüglich der Wehrpflicht enthält) fehlt.
Die Erfüllung dieser Pflicht erfolgt durch Betätigung
in der vom Gesetze gewollten, von den zu seiner Aus-
führung berufenen Behörden vorgeschriebene Art und
Weise. Soweit ihr nicht durch selbständige Berufs-
ausübung Genüge geleistet wird, muß zu der öffent-
lichrechtlichen Bindung stets noch eine privatrechtliche
in Gestalt eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tre-
ten. Schließt der Hilfsdien stpflichtige einen solchen Ver-
trag innerhalb des vom Gesetze vorgezeichneten Rah-
mens ab, so hat er zunächst seiner öffentlichrechtlichen
Pflicht genügt. Sein Verhältnis zu dem Arbeitgeber
bestimmt sich nur nach dem Zivilrecht, also je nach der
Art des Betriebes und der Beschäftigung nach dem
Be., dem HGB. oder der Gew.-O., deren Borschriften