Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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das  GVG.  §§  13,  16)  unberührt  geblieben  sind,  und  es
ist  kein  Grund  erfindlich,  weshalb  einer  Strafe  gegenüber,
die  von  einem  derartigen  Gericht  erkannt  worden  sei,
dem  Verurteilten  die  im  Strafgesetz  vorgesehene  Vergünstigung
  der  Bildung  einer  Gesamtstrafe  versagt  sein
sollte.  Die  Annahme  einer  Unanwendbarkeit  des  §  79
StGB.,  müßte  um  so  widersinniger  erscheinen  als  auch
das  außerordentliche  Kriegsgericht  an  die  Vorschriften  des
StGB.,  zu  welchen  §  79  gehört,  gebunden  ist.

Allerdings  treten  diese  Kriegsgerichte  in  einem  durch
die  Dauer  des  Kriegszustandes  und  durch  die  Zuweisung
bestimmter  einzelner  Straftaten  zur  Aburteilung  zeitlich
und  sachlich  beschränkten  Umfang  an  die  Stelle  der
ordentlichen  Gerichte,  deren  Zuständigkeit  damit  zugleich
in  derselben  Begrenzung  ausscheidet.  Allein  auch  dies
ist  nicht  geeignet,  der  Anwendung  des  §  79  durch  die
Strafkammer  hindernd  in  den  Weg  zu  treten,  da  Zuständigkeit
  für  die  früher  abgeurteilte  Tat  keine  Voraussetzuug
  der  Entscheidung  im  Sinne  des  §  79  bildet,
weil  hierbei  der  Inhalt  jener  Verurteilung  unberührt
bleibt  und  es  sich  lediglich  um  die  Berücksichtigung  der
dort  festgesetzten  Strafe  für  die  zu  bewirkende  Strafzumessung
  in  der  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen
Weise  handelt.«

Auch  die  Teilnahme  an  den  genannten  Delikten  fällt
unter  die  Zuständigkeit  der  Kriegsgerichte  (Mittäterschaft
§  47  StGB.,  Anstiftung  §  48,  Beihilfe  §  49).  Nicht
dagegen  Begünstigung,  also  der  dem  Täter  oder  einem
Teilnehmer  nach  der  Begehung  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  wissentlich  geleistete  Beistand,  auch  nicht,
wenn  sie  gemäß  §  257  III  StGB.  als  Beihilfe  zu  bestrafen
  ist,  weil  sie  dem  Täter  vor  der  Tat  zugesagt