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vom 23. Januar 1838. (Gesetz Samml. S. 78.) eine Verurtheilung zu
einer Freiheitsstrafe von sechswöchentlicher oder längerer Dauer, sei es
unmittelbar oder für den Fall des Unvermögens zur Zahlung einer Geld-
buße, erfolgt, so muß zugleich auf Stellung unter Polizeiaufsicht (Straf-
esetzbuch F. 26.)) gegen Ausländer auf Landesverweisung erkannt werden.
rfolgt die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe der bezeichneten Art
auf Grund des F. 3. des Zollstrafgesetzes, so kann auf die gedachten
Nebenstrafen erkannt werden. Die Stellung unter Polizeiaufsicht zieht
die in den I§. 27. und 28. des Strafgesetzbuchs bezeichneten Wirkungen
nach sich. Auch ist die Grenzollbehörde befugt, dem unter Polheiauf.
sicht Stehenden das Betreten des Auslandes ohne ihre besondere Erlaub-
niß zu untersagen. Auf Zuwiderhandlungen gegen die auferlegten Be-
schränkungen findet der §. 116. des Strafgesetzbuchs Anwendung.
3) In Beziehung auf die Verhängung der Strafe des Rückfalles (§#. 3. ff.
des Jollstrafgesetzes) macht es keinen Unterschied, ob in den früheren
Straffällen eine rechtskräftige Verurtheilung oder eine freiwillige Unter-
werfung unter die Strafe stattgefunden hat.
S. 3.
Der Betrag der nach dem Zollstrafgesetze vom 23. Januar 1838. fest-
gesetzten und eingezogenen Geldstrafen und der Erlös aus den Konfiskaten, letzterer
nach Abzug der darauf ruhenden Abgben, fließt zur Staatskasse. Den Denun-
zianten stehen keine Antheile an den Geldstrafen oder dem vorgedachten Erlöse zu.
K. 4.
Mit dem 15. September 1867. tritt in den Eingangs gedachten Landes-
theilen die unter dem heutigen Tage für die in derselben bezeichneten Gebietstheile
erlassene Ordnung für das Verfahren bei Entdeckung und Untersuchung von Zu-
widerhandlungen gegen die Zollgesetze in Kraft.
g. 5.
Die Bestimmungen der vorstehend im F. 4. genannten Ordnung kommen
in den Eingangs gedachten Landestheilen vom 15. September 1867. ab auch beie
der Verfolgung von allen Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen
über die inneren indirekten Steuern und Abgaben, und zwar mit folgenden Maaß=
gaben zur Anwendung:
a) wenn die Gel#iche Strafe und der Werth des der Konfiskation unter-
liegenden Gegenstandes zusammengenommen zehn Thaler übersteigt, ent-
scheidet in erster Instanz nicht das Hauptamt, sondern die Provinzial-
Steuerbehörde, «
b) soweit die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die
Stempelsteuer im administrativen Verfahren nach den bisherigen Vor-
schriften den Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern übertragen
oder