Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vor Aristoteles und Platon. 4129 
auch nur annähernd an Inhalt und Werth den von Aristoteles 
selbst uns Erhaltenen gleichkommen wird. Wir haben desshalb 
nicht angestanden, diese Untersuchungen, obwohl sie sich nur 
auf die Angaben des Aristoteles beziehen, selbstständig darzu- 
legen. Aber sie sind dennoch im Grunde nur sehr dürfiig. Denn 
Aristoteles selbst beschäftigt sich mit einiger Ausführlichkeit allein 
mit Platons Republik; und dennoch ist dasjenige, was er darüber 
sagt, so karg und im Grunde so einseitig, dass wir durch 
Aristoteles allein niemals die Idee Platons verstanden haben würden. 
Ist das nun schon bei Platon der Fall, um wie viel mehr wird es 
für die übrigen zutreffen! So genau und unparlheiisch überall 
Aristoteles bei seinen Angaben über factische Verhältnisse und 
Rechtszustände ist, so wenig scheint er uns zuverlässig, und 
so wenig ist er jedenfalls ausführlich bei seinen literarhistorischen 
Notizen. Wir sind daher auch von dieser Seite nothwendig 
gezwungen, die Verhältnisse und Fragen zu betrachten, über 
welche jene Männer geschrieben haben. Hier vielleicht am 
meisten ist die Geschichte des Volkes der wesentlichste Ersatz 
für die Geschichte seiner Schriftsteller, und so unsicher diese 
Quelle für diesen Zweck nun auch im Einzelnen sein mag, so 
richtig wird sich dennoch im Grossen und Ganzen das Verhältniss 
der letzteren durch die Lage des ersteren herausstellen. 
Wir wollen daher diese zuerst charaklterisiren, um die 
Hauptfragen festsetzen zu können, um welche sich vor Aristoteles 
die publicistische Litteratur bewegen musste, und dann dasjenige 
daneben halten, was Aristoteles selbst uns über die letztere 
aufbewahrt hat. 
I. 
Allerdings scheint die griechische Geschichte auf den ersten 
Anblick ein vielgestaltiges, ja fast wirres Bild darzubieten, na- 
mentlich in Beziehung auf die Verfassungen der einzelnen Staaten 
und die vielfachen Schicksale, welche dieselben erlebten. Geht 
man aber einen Schritt weiter, so zeigt sich eine so grosse 
Gleichartigkeit in den Grundlagen und Bewegungen, dass man 
fast gezwungen wird, hier das Walten eines gemeinsamen Ge- 
setzes anzuerkennen. Wir wollen dies Gesetz nun hier weder 
weiter begründen, noch weiter untersuchen; wir wollen es, da 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 4s Heft. 9
	        
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