Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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setze  ausgefüllt  werden,  welches  sich  mit  der  Entschädigung
für  ein  zum  allgemeinen  Besten  durch  die  Behörde  vernichtetes
Eigenthum  beschäftigend  nur  einerlei  Art  desselben,  das  Vieh,
in  Aussicht  genommen  hat.

Die  Ausfüllung  dieser  Lücke  empfiehlt  sich,  abgesehen  vom
rechtlichen  Standpunkte  auch  aus  Zweckmäßigkeitsgründen,  denn
sonst,  wenn  cin  Eigenthümer  nicht  durch  ein  Gesetz  geschützt,
und  dadurch  auf  Entschädigung  angewiesen  ist,  könnte  er
sich  leicht  veranlaßt  finden,  auf  seine  versassungsmäßig  garantirten
  Rechte  gestützt,  sein  Eigenthum  zu  behaupten,  die
beabsichtigten  Maßregeln  zu  verhindern  oder  zu  verzögern,
und  dadurch  einen  Schaden  herbeizuführen,  der  zum  Betrage
der  Entschädigung  in  gar  keinem  Verhältnisse  stünde.

Wenn  ich  der  Ansicht  bin,  daß  das  Gesetz  vom  26.  März
1867,  die  Entschädigung  der  Vieheigenthümer  2c.  betr.,  eine
Lücke  enthält,  und  ich  deren  Beseitigung  empfehle,  so  könnte
mir  der  auch  bei  anderen  Gelegenheiten  gebrauchte  Einwurf
entgegengehalten  werden,  daß  es  nicht  gut  gethan  sei,  Gesetze
nach  kurzem  Bestehen  wieder  abzuändern,  und  daß  dieß  in
concreto  nicht  dringend  sei,  wo  ein  einzelner  Fall,  der  sich
vielleicht  in  Jahrzehenten  nicht  wiederholen  werde,  dem  Wunsche
nach  Aenderung  zu  Grunde  liege,  zumal,  wie  dieser  Fall
lehre,  auch  ohne  spezielle  gesetzliche  Bestimmung  Entschävigung
geleistet  werden  könne.

Ohne  mich  auf  eine  Besprechung  des  oft  angeregten
Themas  der  wünschenswerthen  Stetigkeit  der  Gesetze  einlassen
zu  wollen,  erlaube  ich  mir  dagegen  nur  zu  bemerken,  daß  ich
die  Vorzüge  derselben  in  der  Regel  anerkennend,  voch  eine
Aenderung  von  Gesetzen,  abgesehen  von  dem  Falle,  wo  sie
sich  als  entschieden  nachtheilig  erwiesen  haben,  auch  dann  für
geboten  crachte,  wenn  sich  die  faktischen  Verhälmisse  geändert