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setze ausgefüllt werden, welches sich mit der Entschädigung
für ein zum allgemeinen Besten durch die Behörde vernichtetes
Eigenthum beschäftigend nur einerlei Art desselben, das Vieh,
in Aussicht genommen hat.
Die Ausfüllung dieser Lücke empfiehlt sich, abgesehen vom
rechtlichen Standpunkte auch aus Zweckmäßigkeitsgründen, denn
sonst, wenn cin Eigenthümer nicht durch ein Gesetz geschützt,
und dadurch auf Entschädigung angewiesen ist, könnte er
sich leicht veranlaßt finden, auf seine versassungsmäßig garantirten
Rechte gestützt, sein Eigenthum zu behaupten, die
beabsichtigten Maßregeln zu verhindern oder zu verzögern,
und dadurch einen Schaden herbeizuführen, der zum Betrage
der Entschädigung in gar keinem Verhältnisse stünde.
Wenn ich der Ansicht bin, daß das Gesetz vom 26. März
1867, die Entschädigung der Vieheigenthümer 2c. betr., eine
Lücke enthält, und ich deren Beseitigung empfehle, so könnte
mir der auch bei anderen Gelegenheiten gebrauchte Einwurf
entgegengehalten werden, daß es nicht gut gethan sei, Gesetze
nach kurzem Bestehen wieder abzuändern, und daß dieß in
concreto nicht dringend sei, wo ein einzelner Fall, der sich
vielleicht in Jahrzehenten nicht wiederholen werde, dem Wunsche
nach Aenderung zu Grunde liege, zumal, wie dieser Fall
lehre, auch ohne spezielle gesetzliche Bestimmung Entschävigung
geleistet werden könne.
Ohne mich auf eine Besprechung des oft angeregten
Themas der wünschenswerthen Stetigkeit der Gesetze einlassen
zu wollen, erlaube ich mir dagegen nur zu bemerken, daß ich
die Vorzüge derselben in der Regel anerkennend, voch eine
Aenderung von Gesetzen, abgesehen von dem Falle, wo sie
sich als entschieden nachtheilig erwiesen haben, auch dann für
geboten crachte, wenn sich die faktischen Verhälmisse geändert