Contents : Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

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VI.  Gesundheitspolizei

4.  Gemeingefährliche  und  übertragbare  Krankheiten.

1.  Das  Reichs-Ges.  vom  30.  7.  00  bezeichnet  welche  Krankheiten  als
gemeinge  fährlich?
Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatische),  Flecksieber  (Flecktyphus),
Gelbsieber,  Pest  (orientalische  Beulenpest),  Pocken,  Blattern.

2.  Welche  Bestimmungen  enthält  das  Gesetz  bei  Erkrankungen  und
Todesfall?

u)

b)

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Sofortige  Anzeige  bei  der  zuständigen  Polizeibehörde,  desgl.

bei  Wechsel  des  Aufenthaltsorts  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde

des  bisherigen  und  des  neuen  Aufenthaltsorts;

Zu  dieser  Anzeige  sind  verpflichtet:

der  zugezogene  Arzt;

der  Haushaltungsvorstand;

jiede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten
  beschäftigte  Person;

4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  und  Behausfung  der

Erkrankungs=  oder  Todesfall  sich  ereignet  hat;

5.  der  Leichenbeschauer.

Die  Verpflichtung  der  uuter  Nr.  2  bis  5  genannten  Personen
tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter
nicht  vorhanden  ist.  Anzeige  kann  mündlich  oder  schriftlich
erstattet  werden;

Wohnungen  und  Häuser,  in  welchen  sich  erkrankte  Personen
befinden,  können  kenntlich  gemacht  werden;

Kranke  und  krankheitsverdächtige  Personen  können  einer  Beobachtung
  unterworfen  werden;

eine  Beschränkung  in  der  Wahl  des  Aufenthaltsorts  oder  der
Arbeitsstätte  kann  für  Personen  angeordnet  werden,  welche
obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind,  oder  berufsmäßig
oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen;

die  Ausfuhr  von  Gegenständen,  welche  geeignet  sind,  die
Krankheit  zu  verbreiten,  kann  verboten  werden  (z.  B.  gebrauchte
Kleider,  gebrauchte  Wäsche,  Lumpen  usw.);

—

g)  die  Abhaltung  von  Märkten,  Messen  und  anderen  Veranstaltungen,

  welche  größere  Menschenansammlungen  veranlassen,
sind  zu  verbieten;

h)  jugendliche  Personen  aus  Behausungen,  in  welchen  Erkrankungen

vorgekommen  sind,  können  zeitweise  vom  Schul=  und  Unterrichtsbesuch
  ferngehalten  werden;