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VI. Gesundheitspolizei
4. Gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten.
1. Das Reichs-Ges. vom 30. 7. 00 bezeichnet welche Krankheiten als
gemeinge fährlich?
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Flecksieber (Flecktyphus),
Gelbsieber, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken, Blattern.
2. Welche Bestimmungen enthält das Gesetz bei Erkrankungen und
Todesfall?
u)
b)
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Sofortige Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde, desgl.
bei Wechsel des Aufenthaltsorts Anzeige bei der Polizeibehörde
des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts;
Zu dieser Anzeige sind verpflichtet:
der zugezogene Arzt;
der Haushaltungsvorstand;
jiede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten
beschäftigte Person;
4. derjenige, in dessen Wohnung und Behausfung der
Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat;
5. der Leichenbeschauer.
Die Verpflichtung der uuter Nr. 2 bis 5 genannten Personen
tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter
nicht vorhanden ist. Anzeige kann mündlich oder schriftlich
erstattet werden;
Wohnungen und Häuser, in welchen sich erkrankte Personen
befinden, können kenntlich gemacht werden;
Kranke und krankheitsverdächtige Personen können einer Beobachtung
unterworfen werden;
eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthaltsorts oder der
Arbeitsstätte kann für Personen angeordnet werden, welche
obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind, oder berufsmäßig
oder gewohnheitsmäßig umherziehen;
die Ausfuhr von Gegenständen, welche geeignet sind, die
Krankheit zu verbreiten, kann verboten werden (z. B. gebrauchte
Kleider, gebrauchte Wäsche, Lumpen usw.);
—
g) die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen,
welche größere Menschenansammlungen veranlassen,
sind zu verbieten;
h) jugendliche Personen aus Behausungen, in welchen Erkrankungen
vorgekommen sind, können zeitweise vom Schul= und Unterrichtsbesuch
ferngehalten werden;