Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 21 
keiner näheren Beziehung zu der. Gemeinde stehen, sich ohne 
ihre Einwilligung daselbst niedergelassen haben und ihre Be- 
schäftiigung ausserhalb derselben suchen. Die Dominialpolizei 
entzieht sich möglichst allen lästigen Geschäften; die Rentmeister 
in den königlichen Dörfern sind zu entfernt, mit Kassen- und 
andern Büreaugeschäften zu sehr überhäuft, um den Verhältnissen 
einzelner Personen dauernde Aufmerksamkeit widmen zu können. 
Noch viel mehr ist dies mit dem Landrath der Fall. 
Dennoch sind es die königlichen Behörden, welche in der 
Regel um Unterstützung angegangen werden, wenn der Fall der 
Hilfsbedürftigkeit eintritt, da die Gemeinden ohne Aufforderung 
und selbst Nöthigung ihre gesetzliche Verpflichtung selten erfüllen. 
Bei der Entfernung der Behörden von dem Wohnorle der Hilfe- 
suchenden wird dann meistens der Weg schriftlicher Verhand- 
Jungen eingeschlagen ; es kommt auf Untersuchung der Heimaths- 
verhälinisse, ärztliche Prüfung des Gesundheitszustandes u. s. w. 
an, worüber Wochen vergehen. Die geringere Zahl der Dar- 
benden hat den Muth und die Mittel, diese Schwierigkeiten zu 
überwinden. In Schlesien, woselbst der Kreis zugleich Land- 
armenverband ist, und sonach die Verpflichtung hat, für die 
Verpflegung der heimathlosen Armen zu sorgen und den un- 
vermögenden Gemeinden zu Hilfe zu kommen, hat auch der 
Landrath keine unbefangene Stellung; auch er sucht natürlich 
dem Kreise vielmehr Kosten zu ersparen als zuzuziehen. 
Nicht weniger folgenreich und eine Entschuldigung für die 
Behörden, wenn sie das Vorhandensein der Hilfsbedürftigkeit 
nicht mit besonderem Eifer untersuchen, ist der Umstand, dass 
es an geeignelen Bestimmungen fehlt, um die erforderlichen 
Mittel zur Unterstützung der Armen überall zu beschaffen. 
Es mangelt in dieser Beziehung ebensowohl an einer zweck- 
mässigen Organisation der Armenverbände als an ge- 
nügenden Bestimmungen für eine Vertheilung der Last 
innerhalb derselben. 
Die einzelnen Gemeinden sind oft zu klein, und sämmtliche 
Mitglieder derselben selbst zu arm, und zu sehr demselben 
Wechsel der Verhältnisse unterworfen, als dass man ihnen er- 
hebliche Anstrengungen zur Unterstützung einiger besonders
	        
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