Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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II.
Repartition

der,  den  nachstehenden  5  Steuerbezirken,  nach  Verhältniß  ihrer  Steuereinheiten

52,477  Thlr.  2  Ngr.  5  pf.

———88“

zukommenden  Entschädigungssumme  von:

(§  2,  B.  und  §  3  des  Vertrags.)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  Betrag
Steuerbezirk.  der  einer  Antheilige  Rate.
Steuereinheiten.  Steuereinheit.

Pennige.  Thlr.  Ngr.]  pf.

Landkreis.  4691078,05  41,77218  6
Zittau.  700838,2  6,24022  6
Budissin.  312001,50  2,778  813
Camenz.  88629,14  789  6  5
Löbau.  100645,47  -  896  6  5
Summa:  5893193,38  2  „  12  1%

 

 

 

 

 

E2.)  Verordnung,

die  von  jeder  Steuereinheit  zu  entrichtende  Pfennigzahl  betreffend;
vom  22  sten  December  1843.

Es  wird  hierdurch  zu  öffentlicher  Kenntniß  gebracht,  daß  die  zu  Folge  des  Finanzgesetzes
vom  13ten  September  dieses  Jahres  in  den  Jahren  1844  und  1845  nach  Neun  Pfennigen
  von  jeder  Steuereinheit  von  der  letzten  Ständeversammlung  bewilligte  Grundsteuer
an  jedem  der  jährlichen  4  Termine,
den  ersten  Februar,  den  ersten  August,

ersten  Mai,  ersten  November,
mit  zwei  und  einem  Viertel  Pfennige  binnen  der  ersten  14  Tage  nach  Eintritt  eines  jeden
Termins  nach  Vorschrift  des  Grundsteuergesetzes  vom  gten  September  dieses  Jahres  zu
entrichten  und  zu  erheben  ist.  Dresden,  am  22sten  December  1843.

Finanz-Ministerium.
von  Zeschau.

Letzte  Absendung:

Schulze.

 

am  31sten  December  1843.