Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gemeinden  steht,  die  Stadte-Ordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  13.  Mai  1856.
bhlerourch  verleihen.
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  9.  Februar  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4621.)  Bekanntmachung  über  die  unter  dem  26.  Januar  1857.  erfolgte  Allerhöchste
  Bestätigung  der  Statuten  der  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
„Germania“  zu  Stettin.  Vom  17.  Februar  1857.

D.  Königs  Majestat  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  26.  Januar
  d.  J.  die  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  zu  Stektin  unter  der  Firma:
„Germania,  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft  zu  Stettin“,  zu  genehmigen
und  zugleich  die  unter  dem  26.  November  1856.  vollzogenen  Sctatuten  dieser
Gesellschaft  zu  bestätigen  geruht,  was  nach  Vorschrift  des  §.  3.  des  Gesetzes
über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  18143.  mit  dem  Bemerken  bekannt
  gemacht  wird,  daß  die  Statuten  selbst  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
  Regierung  zu  Stettin  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  werden.
Berlin,  den  17.  Februar  1857.

Der  Minister  für  Shdel  Gewerbe  Der  Der
und  öffentliche  Arbeiten.  Justizminister.  Minister  des
In  Vertretung:  ·  Innern.
v.  Pommer  Esche.  Simons.  v.  Westphalen.

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(Nr.  4622.)  Gesetz  über  das  unerlaubte  Kreditgeben  an  Minderjährige.  Vom  2.  März
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  v

Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns
oder  der  Unerfahrenheit  eines  Minderjhrigen  sich  von  demselben  Schuldscheine,
*  15“  Wechsel,