Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

XVI  Systematisches  Register.

88  42.  44,  56  lit.  a  Ziff.  3.  Der  Betrieb  des  Branntwelnhandels
  als  stehenden  Gewerbes  ermächtigt  auch  zur  Aufsuchung
von  Bestellungen  auf  diese  Waare  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetrieb
  derselbe  keine  Verwendung  findel.  379.

88  70,  149  Nr.  6.  8  426  mit  366  Nr  9  u.  10  des  StGB.
Ein  Inckerwaarenhändler  welcher  am  Orte  seines  Geschäftsbetrlebes
an  Tagen,  an  denen  daselbst  ein  Markt  nicht  abgehalten  wird,
Zuckerwaaren  von  einer  im  Hofraum  eines  Privaten  mit  bessen
Bewilligung  aufneschlagenen  Marktbude  aus  feilbietet  und  verkauft,
begeht  keine  Zuwiderhandlung  Feeen.  polizeiliche  Anordnungen
wegen  des  Marktverkehrs.  Ist  die  Bude  an  einem  öffentlichen
Verkehrsobjekte  ausgeschlagen  so  können  die  Bestimmungen  in
Nr.  9  u.  10  des  §  n  6  StGB.  und  in  §  42  lit.  b  der  Gewerbeordnung
  in  F  *  395.

5  147  Abs.  1  Ziff.  1  mit  Art.  9  Abs.  1  lit.  b  Ziff.  1  des
bayer.  Gewerbegesetzes  vom  30.  Jannar  1868  Ausschank  eigenen
Erzeugnisses  durch  einen  Brauer  in  einer  Schankstube,  welche  in
dem  von  seinem  Lagerkeller  durch  die  Distriktsstraße  yeschiedenen
und  mit  diesem  33  sonst  räumlich  nicht  verbundenen  Wohnhause
eingerichtet  ist.  3

2)  Bayerisches  Gesetz  vom  14.  Mai  *.  die  Kapitalrentenstener
betreffen

Art.  1,  3,  12.  13,  15—19,  28.  29.  Renten  aus  Kapitallen,
für  welche  ein  bestimmter  Zinsfuß  besteht,  sind  nach  deren  Jahresbetrage
  und  nicht  nach  dem  landesüblichen  Zinsfuße  zu  faliren.  —
Eine  in  elner  Nelamtten  behufs  Fatirung  der  Kapitalrenten  ab-Egebene
  Erklärung  kann  als  endgültige  Fassion  für  die  betreffende

tenerperiode  erachtet  werden.  199.

3)  Bayerisches  Gesetz  vom  18,  August  1879  über  die  Erbschafts-Art.

  40  richtet  seine  enosversühiten  ausschließlich  auf  Erwerber
  eines  Lenerpflichuigen.  Anfsalles  und  gesetzliche  Vertreter
solcher  Erwerber,  nicht  aber  auch  auf  andere,  mit  einer  Nachlaßbehandlung
  in  Beziehung  kommende  Personen.

4)  Bayerisches  Gesetz  vom  18.  zugust  1879  über  das  Gebühren-Art.

  225,  230.  Wer  den  Beglinn  der  Versteigerung  einer  aus
Mobllien  besiehenden  Konkursmasse  gehörig  zur  Anzeige  des  einschlägigen
  k.  Rentamts  gebracht  hat,  macht  sich  durch  Unterlassung
der  Anzeige  ihrer  auf  den  zweltnächstsolgenden  Tag  im  nämlichen
Lokale  anderaumien  Fortsetzung  nicht  strafföllig.  190.