XVI Systematisches Register.
88 42. 44, 56 lit. a Ziff. 3. Der Betrieb des Branntwelnhandels
als stehenden Gewerbes ermächtigt auch zur Aufsuchung
von Bestellungen auf diese Waare bei Personen, in deren Gewerbebetrieb
derselbe keine Verwendung findel. 379.
88 70, 149 Nr. 6. 8 426 mit 366 Nr 9 u. 10 des StGB.
Ein Inckerwaarenhändler welcher am Orte seines Geschäftsbetrlebes
an Tagen, an denen daselbst ein Markt nicht abgehalten wird,
Zuckerwaaren von einer im Hofraum eines Privaten mit bessen
Bewilligung aufneschlagenen Marktbude aus feilbietet und verkauft,
begeht keine Zuwiderhandlung Feeen. polizeiliche Anordnungen
wegen des Marktverkehrs. Ist die Bude an einem öffentlichen
Verkehrsobjekte ausgeschlagen so können die Bestimmungen in
Nr. 9 u. 10 des § n 6 StGB. und in § 42 lit. b der Gewerbeordnung
in F * 395.
5 147 Abs. 1 Ziff. 1 mit Art. 9 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des
bayer. Gewerbegesetzes vom 30. Jannar 1868 Ausschank eigenen
Erzeugnisses durch einen Brauer in einer Schankstube, welche in
dem von seinem Lagerkeller durch die Distriktsstraße yeschiedenen
und mit diesem 33 sonst räumlich nicht verbundenen Wohnhause
eingerichtet ist. 3
2) Bayerisches Gesetz vom 14. Mai *. die Kapitalrentenstener
betreffen
Art. 1, 3, 12. 13, 15—19, 28. 29. Renten aus Kapitallen,
für welche ein bestimmter Zinsfuß besteht, sind nach deren Jahresbetrage
und nicht nach dem landesüblichen Zinsfuße zu faliren. —
Eine in elner Nelamtten behufs Fatirung der Kapitalrenten ab-Egebene
Erklärung kann als endgültige Fassion für die betreffende
tenerperiode erachtet werden. 199.
3) Bayerisches Gesetz vom 18, August 1879 über die Erbschafts-Art.
40 richtet seine enosversühiten ausschließlich auf Erwerber
eines Lenerpflichuigen. Anfsalles und gesetzliche Vertreter
solcher Erwerber, nicht aber auch auf andere, mit einer Nachlaßbehandlung
in Beziehung kommende Personen.
4) Bayerisches Gesetz vom 18. zugust 1879 über das Gebühren-Art.
225, 230. Wer den Beglinn der Versteigerung einer aus
Mobllien besiehenden Konkursmasse gehörig zur Anzeige des einschlägigen
k. Rentamts gebracht hat, macht sich durch Unterlassung
der Anzeige ihrer auf den zweltnächstsolgenden Tag im nämlichen
Lokale anderaumien Fortsetzung nicht strafföllig. 190.