Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 471 
Geringere Uebereinstimmung besteht dagegen hinsichtlich der 
Frage, ob ein Unterthan wegen eines im Auslande began- 
genen Verbrechens bestraft werden kann. Die Staaten zerfallen 
in dieser Beziehung in vier verschiedene Gruppen. — Nach dem 
Rechte Englands und Nordamerika’s beschränkt sich die 
Strafgewalt des Staates strenge auf das eigene Gebiet, und er 
weist jede Zuständigkeit über Handlungen zurück, welche im 
Auslande begangen sind, gleichgilliig von wem und gegen wen 
gehandelt wurde. S. Story a. a. ©. — In schroffem Gegensatze 
hiermit stehen die meisten deutschen Staaten, z. B. Oester- 
reich, Preussen, Baiern, K. Sachsen, Baden u.s. w.'), 
Diese Staaten bestrafen jedes im Auslande von einem ihrer An- 
gehörigen, sei es nun gegen sie selbst und ihre Angehörigen, 
oder sei es gegen Fremde begangene Vergehen, und zwar ein- 
fach nach dem eigenen Gesetze. $. österreichisches Straf.- 
G.B., $ 30; preussische Crim. Proc. Ordn., $ 97 und 98; 
baierisches Straf-G.B., II, Art. 30; sächsisches Straf-G.B,, 
Art. 2; badisches Straf-G.B., Art. 4; hannoversches Straf- 
G.B., Art. 2. Siehe ferner die verschiedenen Verträge über die Be- 
strafung der von den eigenen Unterihanen in fremdem Lande 
begangenen Forst-, Jagd-, Feld- u. s. w. Frevel. So z.B. zwi- 
schen Oesterreich und Preussen vom 21. März 1842, zwischen 
Kurhessen und Sachsen- Weimar, vom 1. Sept. 1842, zwischen 
Preussen und $. Koburg, vom 27. Dec. 1847 (sämnitlich bei 
Martens, N. R. G.). Keine Beschränkung, sondern vielmehr 
eine Bestätigung des Grundsatzes ist es, dass das preussische, 
das badische und das hannoversche Gesetz den Eintritt 
einer Strafe in dem Falle beseitigt, wenn die fragliche Handlung 
nur nach dem fremden, nicht aber auch nach dem preussischen 
u. s. w. Gesetze für strafbar erklärt ist. Ebenso sind einige 
liche Schritte anordnet. Wenn die Schweiz nicht bestrafte, so übte sie da- 
mit kein Recht ihrer Unabhängigkeit, sondern blieb einfach auch in dieser 
Beziehung hinter ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zurück, was ihr 
denn bekanntlich auch von allen Seiten unumwunden genug gesagt worden ist. 
1) Eine verdienstliche Zusammenstellung der einschlagenden deutschen 
Gesetzgebungen und der dazu gehörigen Literatur giebt Berner, Wirkungs- 
kreis des Strafgescetzes, S. 112 fg. 
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 31
	        
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