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Geringere Uebereinstimmung besteht dagegen hinsichtlich der
Frage, ob ein Unterthan wegen eines im Auslande began-
genen Verbrechens bestraft werden kann. Die Staaten zerfallen
in dieser Beziehung in vier verschiedene Gruppen. — Nach dem
Rechte Englands und Nordamerika’s beschränkt sich die
Strafgewalt des Staates strenge auf das eigene Gebiet, und er
weist jede Zuständigkeit über Handlungen zurück, welche im
Auslande begangen sind, gleichgilliig von wem und gegen wen
gehandelt wurde. S. Story a. a. ©. — In schroffem Gegensatze
hiermit stehen die meisten deutschen Staaten, z. B. Oester-
reich, Preussen, Baiern, K. Sachsen, Baden u.s. w.'),
Diese Staaten bestrafen jedes im Auslande von einem ihrer An-
gehörigen, sei es nun gegen sie selbst und ihre Angehörigen,
oder sei es gegen Fremde begangene Vergehen, und zwar ein-
fach nach dem eigenen Gesetze. $. österreichisches Straf.-
G.B., $ 30; preussische Crim. Proc. Ordn., $ 97 und 98;
baierisches Straf-G.B., II, Art. 30; sächsisches Straf-G.B,,
Art. 2; badisches Straf-G.B., Art. 4; hannoversches Straf-
G.B., Art. 2. Siehe ferner die verschiedenen Verträge über die Be-
strafung der von den eigenen Unterihanen in fremdem Lande
begangenen Forst-, Jagd-, Feld- u. s. w. Frevel. So z.B. zwi-
schen Oesterreich und Preussen vom 21. März 1842, zwischen
Kurhessen und Sachsen- Weimar, vom 1. Sept. 1842, zwischen
Preussen und $. Koburg, vom 27. Dec. 1847 (sämnitlich bei
Martens, N. R. G.). Keine Beschränkung, sondern vielmehr
eine Bestätigung des Grundsatzes ist es, dass das preussische,
das badische und das hannoversche Gesetz den Eintritt
einer Strafe in dem Falle beseitigt, wenn die fragliche Handlung
nur nach dem fremden, nicht aber auch nach dem preussischen
u. s. w. Gesetze für strafbar erklärt ist. Ebenso sind einige
liche Schritte anordnet. Wenn die Schweiz nicht bestrafte, so übte sie da-
mit kein Recht ihrer Unabhängigkeit, sondern blieb einfach auch in dieser
Beziehung hinter ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zurück, was ihr
denn bekanntlich auch von allen Seiten unumwunden genug gesagt worden ist.
1) Eine verdienstliche Zusammenstellung der einschlagenden deutschen
Gesetzgebungen und der dazu gehörigen Literatur giebt Berner, Wirkungs-
kreis des Strafgescetzes, S. 112 fg.
Zeitschr. für Staatsw. 1853. 3s Heft. 31