Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle, 477 
sind. Offenbar verstehen sich diese am wenigsten von allen 
Staaten zu einer Beihülfe der bezeichneten Art; und zwar in 
doppelter Weise. Einmal halten sie ihr Gebiet jedem Ausländer 
ohne Unterschied und ohne Untersuchung offen, verzichten sogar 
auf das Recht, einen ihnen selbst unwünschenswerthen Fremden 
vom Betreten der Gränzen abzuhalten oder denselben auszu- 
weisen. Zweitens finden sie sich nicht berufen, dem, oben des 
Näheren geschilderten, geringen Maasse eigener positiver Mit- 
wirkung zur Bestrafung fremden Verbrechens durch häufige Aus- 
lieferungen nachzuhelfen; sondern sie bleiben vielmehr auch in die- 
ser Beziehung ihrer Ansicht getreu, sich nur um das zu kümmern, 
was im eigenen Gebiete gegen das eigene Gesetz geschieht. — 
Demgemäss wird denn zunächst das Asylrecht gegenüber von 
allen anderen Staaten ganz unbedingt in Anspruch genommen 
und kein Begehren einer Zurückweisung oder Wiederwegsendung 
erfüllt; ja sogar der Regierung selbst das Recht nicht gegeben, 
wegen eigener Belästigung oder Gefährt!ung durch einen: Freni- 
den eine Beschränkung oder Ausweisung desselben anzuordnen. 
Das Asyl ist sowohl Recht als Pflicht. Sodann ist die Auslieferung 
von Verbrechern auf das geringste Maass beschränkt. Eine Aus- 
lieferung eigener Bürger findet niemals und wegen keines Ver- 
brechens statt; (so dass dieselben, wenn sie ihr Vaterland glück- 
lich erreichen können, keinerlei Strafe wegen einer im Auslande 
begangenen Handlung ausgesetzt sind.) Aber auch Ausländer 
werden nur sehr sellen ausgeliefert; und zwar wegen slaatlicher 
Verbrechen gar nicht, wegen gemeiner Verbrechen elwa in be- 
sonders schreienden Fällen gröbster Art !). — Doch werden 
  
1) Lediglich nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates ist natür- 
lich eu entscheiden, wer als Bürger und wer als Ausländer zu behan- 
deln ist. Es steht ganz in ihrem Belieben, die Bedingungen der Indigenats- 
erwerbung schwer oder leicht zu setzen, auch Aenderungen in denselben 
vorzunehmen. Ebenso mag sie einem erst naturalisirten Bürger, vorüber- 
gehend oder lebenslänglich, bestimmte politische Rechte verweigern, ohne 
dass seine Haupteigenschaft dadurch verändert würde und er gegenüber vom 
Auslande keinen Schutz erhielte. Nicht das Mindeste ist daher von Seiten 
fremder Staaten dagegen einzuwenden, wenn jetzt in England, nach Act. 7 
und 8. Vict. c. 55, eine blose Urkunde des Staatssekretärs anstatt der: früher 
nothwendigen Parlamentsukte Naturalisation verleiht; und eben so wenig
	        
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