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Register eine Vormerkung der Beschlagnahme in Beibringensinventaren, Theilungsund
Theilungsaufschubsurkunden, Pflegschaftsakten u. dgl., sowie eine urkundliche Eröffnung
derselben an dritte Personen (Verwandte, Vermögensverwalter 2c.) und die Eintragung
der Vermögensbeschlagnahme nicht blos in dem Register des letzten Wohnorts
oder letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Flüchtigen, sondern auch in den Registern
anderer Orte, an welchen demselben ein Vermögensanfall in Aussicht steht, mittelst Ersuchens
des betreffenden Amtsgerichts zu veranlassen.
KS. 8.
Wird die Beschlagnahme aufgehoben (§. 335 der N. St. P.O.) so hat die Militärbehörde,
welche auch für die Veröffentlichung der Aufhebung Sorge zu tragen hat, von
der Aufhebung dem in 8. 1 bezeichneten Amtsgerichte, zutreffendenfalls auch den etwa
weiter mit der Sache befaßten Amtsgerichten (§. 7) Mittheilung zu machen, damit dieselbe
in sämmtlichen einen Eintrag über die Beschlagnahme enthaltenden Registern und
sonstigen Urkunden vorgemerkt und allen denjenigen Personen und Aemtern kundgegeben
werde, welchen die Beschlagnahme seiner Zeit eröffnet worden ist.
§. 9.
Die schon vor der gegenwärtigen Verfügung von den Militärgerichten gegen Deserteure
erkannten und auf das Ersuchen der Militärbehörden bei den Gemeindebehörden
vorgemerkten Vermögensbeschlagnah sind, wofern sie jetzt noch in Wirksamkeit sich
befinden, in das neue Beschlagnahmeregister nachträglich einzutragen.
S. 10.
Bestehen Zweifel, ob eine Beschlagnahme noch in Wirksamkeit sich befindet, so ist
bei der Justizabtheilung des K. Kriegsministeriums anzufragen.
Stuttgart, den 30. November 1889.
Faber.