Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Register  eine  Vormerkung  der  Beschlagnahme  in  Beibringensinventaren,  Theilungsund
  Theilungsaufschubsurkunden,  Pflegschaftsakten  u.  dgl.,  sowie  eine  urkundliche  Eröffnung
  derselben  an  dritte  Personen  (Verwandte,  Vermögensverwalter  2c.)  und  die  Eintragung
  der  Vermögensbeschlagnahme  nicht  blos  in  dem  Register  des  letzten  Wohnorts
oder  letzten  gewöhnlichen  Aufenthaltsorts  des  Flüchtigen,  sondern  auch  in  den  Registern
anderer  Orte,  an  welchen  demselben  ein  Vermögensanfall  in  Aussicht  steht,  mittelst  Ersuchens
  des  betreffenden  Amtsgerichts  zu  veranlassen.

KS.  8.

Wird  die  Beschlagnahme  aufgehoben  (§.  335  der  N.  St.  P.O.)  so  hat  die  Militärbehörde,
  welche  auch  für  die  Veröffentlichung  der  Aufhebung  Sorge  zu  tragen  hat,  von
der  Aufhebung  dem  in  8.  1  bezeichneten  Amtsgerichte,  zutreffendenfalls  auch  den  etwa
weiter  mit  der  Sache  befaßten  Amtsgerichten  (§.  7)  Mittheilung  zu  machen,  damit  dieselbe
  in  sämmtlichen  einen  Eintrag  über  die  Beschlagnahme  enthaltenden  Registern  und
sonstigen  Urkunden  vorgemerkt  und  allen  denjenigen  Personen  und  Aemtern  kundgegeben
werde,  welchen  die  Beschlagnahme  seiner  Zeit  eröffnet  worden  ist.

§.  9.

Die  schon  vor  der  gegenwärtigen  Verfügung  von  den  Militärgerichten  gegen  Deserteure
  erkannten  und  auf  das  Ersuchen  der  Militärbehörden  bei  den  Gemeindebehörden
vorgemerkten  Vermögensbeschlagnah  sind,  wofern  sie  jetzt  noch  in  Wirksamkeit  sich
befinden,  in  das  neue  Beschlagnahmeregister  nachträglich  einzutragen.

S.  10.
Bestehen  Zweifel,  ob  eine  Beschlagnahme  noch  in  Wirksamkeit  sich  befindet,  so  ist
bei  der  Justizabtheilung  des  K.  Kriegsministeriums  anzufragen.

Stuttgart,  den  30.  November  1889.
Faber.