Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 603 
regeln schwer verstehen. Allein wäre es unverständig und un- 
ehrenhaft, die bisher eingehaltene grössere Freiheit aufzugeben, 
wenn dagegen nicht nur eigene Befreiung von nicht abreissenden 
Beschwerden und Unannehmlichkeiten aller Art erlangt, die Ver- 
anlassıng zu harten und auch für Unschuldige verderblichen Re- 
pressalien beseitigt; sondern auch der Grundsatz, dessen Durch- 
setzung die edleren Geister des Volkes als Forderung der 
Gesittigung betrachteten, nämlich die Asylberechtigung politischer 
Flüchtlinge, zum allgemeinen europäischen Rechte erklärt werden 
könnte? Schwierigkeiten würden freilich sein; allein diejenige 
Auffassung der internationalen Verhältnisse, welche die Zoll- 
vereine, die Verträge über die Posten, Eisenbahnen, Telegraphen, 
die Verabredungen über Heimathlose zu Stande gebracht hat, 
welche eine gemeinschaftliche Quarantäneordnung erwarten lässt, 
würde dieselben hesiegen können. \ 
Und wenn etwa auch nicht sogleich unter allen bezeichneten 
Staaten der Abschluss zu Stande käme, schon eine Verabredung 
unter wenigeren wäre ein grosser Gewinn; zunächst für die Be- 
theiligten, dann aber, und hauptsächlich, als Anfang und zwin- 
gender Vorgang. Vielleicht müsste auch den besonderen Ver- 
hältnissen Deutschlands in so ferne Rechnung getragen werden, 
als sich der Bund nur als Gesammtheit und gegen Aussen den 
allgemeinen Grundsätzen anschlösse, in seinem Innern aber, d.h. 
für die Verhältnisse der Mitglieder unter sich, freie Hand für 
besondere Verabredungen behielte. Diess Alles wären keine un- 
bedingten. Hindernisse. Ist doch überhaupt der Grundgedanke, 
welcher in der ganzen Sache festgehalten werden muss, der 
der Mässigung, der Anerkennung der Bedürfnisse des Lebens im 
Gegensatze gegen blosse logische Starrheit. Es soll dadurch im 
Einzelnen und Ganzen das erreichbare Gute an die Stelle von 
Streit über das unbedingte Recht, und Anerkennung der verschie- 
denen Bedürfnisse an die Stelle von hochmüthiger und eigen- 
sinniger Einseitigkeit gesetzt werden. 
Einer besondern Erwägung könnte unterzogen werden, ob 
nicht zur Entscheidung über zweifelhafte Fragen ein völkerrecht- 
liches Schiedsgericht zu bestellen wäre; wenigstens für die erste 
Zeit, bis zur Bildung eines Gewohnheitsrechtes. Es ist wohl
	        
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