Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

616 Ueber Begriff und Wesen 
stiz wirkt also nur wiederherstellend oder befesti- 
gend!) 
2) Störungeri der unter 1) genannten Art können aber auch 
als materielle Uebel betrachtet werden, indem sie irgend 
einen Nachtheil in dem Zustande der Person hervorbringen, sei 
es ein körperliches Leiden, oder ein Hinderniss in der Erreichung 
gewisser Zwecke, eine Entbehrung u. dgl. Von dieser Seite kann 
die Nachlässigkeit eben soviel Schaden anrichten, als der böse 
Vorsatz, eine Naturkraft soviel als eine menschliche Handlung. 
Gegen diese Art der Uebel vermag die Justiz nicht zu schützen, 
weil sie immer erst nachkommt, wenn dieselbe schon eingetreten 
ist, und sie oft nicht ganz wieder aufheben kann. In der Zwi- 
schenzeit bis zur Wiederherstellung dauert die Störung fort, 
mancher Schaden ist unersetzlich (Leben, Gesundheit), der Ur- 
heber einer Störung ist bisweilen ausser Stand, den Ersatz, wo 
er möglich wäre, zu leisten, und die Strafe des Verbrechers fügt 
sogar noch ein zweites Uebel hinzu. Hieraus erklärt sich das 
Bedürfniss einer Sorgfalt der Regierung zur Verhütung solcher 
Uebel, d. h. zu Maassregeln, die das Eintreten derselben verhin- 
dern oder erschweren. Diess geschieht so, dass man die Ur- 
sachen der Störungen und die begünstigenden Umstände ins 
Auge fasst und gegen beide zweckmässige Vorkehrungen richtet, 
also durch eine Vorbeugung, und in dieser besteht die Aufgabe 
der Sicherheits- oder Schutzpolizei. Die Justiz straft 
den Brandstifter und denjenigen, der durch Fahrlässigkeit die 
Entstehung einer Feuersbrunst verursacht hat, die Polizei über- 
legt, welche Umstände den Ausbruch eines Feuers bewirken 
oder erleichtern, und bekämpft dieselben, sie entfernt feuerge- 
fährliche Einrichtungen der Gebäude, verbietet unvorsichtiges Be- 
handeln des Feuers und Lichtes, ordnet Löschanstalten an u. dgl. 
Wenn die Polizei Strafgesetze unter ihre Mittel aufnimmt, so sind 
  
  
1) Eine Ausnahme hievon macht die sog. Rechtspolizei, jurisdictio vo- 
luntaria, ein zwischen beiden Gebieten schwebendes Mittelding, welches 
wie die Polizei verhütet, aber wie die Justiz das Recht vollzieht und be- 
festiget und dadurch dem Streite oder Verluste zuvorkommt. Sie ist eine 
Art von Rechtsbeistand, der im Ganzen doch mehr den Charakter der Justiz 
als der Polizei an sich trägt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.