616 Ueber Begriff und Wesen
stiz wirkt also nur wiederherstellend oder befesti-
gend!)
2) Störungeri der unter 1) genannten Art können aber auch
als materielle Uebel betrachtet werden, indem sie irgend
einen Nachtheil in dem Zustande der Person hervorbringen, sei
es ein körperliches Leiden, oder ein Hinderniss in der Erreichung
gewisser Zwecke, eine Entbehrung u. dgl. Von dieser Seite kann
die Nachlässigkeit eben soviel Schaden anrichten, als der böse
Vorsatz, eine Naturkraft soviel als eine menschliche Handlung.
Gegen diese Art der Uebel vermag die Justiz nicht zu schützen,
weil sie immer erst nachkommt, wenn dieselbe schon eingetreten
ist, und sie oft nicht ganz wieder aufheben kann. In der Zwi-
schenzeit bis zur Wiederherstellung dauert die Störung fort,
mancher Schaden ist unersetzlich (Leben, Gesundheit), der Ur-
heber einer Störung ist bisweilen ausser Stand, den Ersatz, wo
er möglich wäre, zu leisten, und die Strafe des Verbrechers fügt
sogar noch ein zweites Uebel hinzu. Hieraus erklärt sich das
Bedürfniss einer Sorgfalt der Regierung zur Verhütung solcher
Uebel, d. h. zu Maassregeln, die das Eintreten derselben verhin-
dern oder erschweren. Diess geschieht so, dass man die Ur-
sachen der Störungen und die begünstigenden Umstände ins
Auge fasst und gegen beide zweckmässige Vorkehrungen richtet,
also durch eine Vorbeugung, und in dieser besteht die Aufgabe
der Sicherheits- oder Schutzpolizei. Die Justiz straft
den Brandstifter und denjenigen, der durch Fahrlässigkeit die
Entstehung einer Feuersbrunst verursacht hat, die Polizei über-
legt, welche Umstände den Ausbruch eines Feuers bewirken
oder erleichtern, und bekämpft dieselben, sie entfernt feuerge-
fährliche Einrichtungen der Gebäude, verbietet unvorsichtiges Be-
handeln des Feuers und Lichtes, ordnet Löschanstalten an u. dgl.
Wenn die Polizei Strafgesetze unter ihre Mittel aufnimmt, so sind
1) Eine Ausnahme hievon macht die sog. Rechtspolizei, jurisdictio vo-
luntaria, ein zwischen beiden Gebieten schwebendes Mittelding, welches
wie die Polizei verhütet, aber wie die Justiz das Recht vollzieht und be-
festiget und dadurch dem Streite oder Verluste zuvorkommt. Sie ist eine
Art von Rechtsbeistand, der im Ganzen doch mehr den Charakter der Justiz
als der Polizei an sich trägt.