Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902  10

Gesetzslammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

2.  Stück  vom  Jahre  1902.

 

à  III.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  18.  Jannar  1902
zur  Ausführung  des  Artikels  12  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.

Nachdem  durch  Arlikel  12  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  betreffend
die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (R.-G.-Bl.  S.  321)  der  &  136  Absatz  1  der
Gewerbeordnung  einen  Zusatz  hinsichtlich  der  Arbeitspausen  der  jugendlichen  Arbeiter
erhallten  hat,  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
Folgendes  bestimmt:

Die  Anlage  E  der  Ministerial-Bekanntmachung  zur  Ansführung  des  Reichsgesetzes
  vom  1.  Juni  1891,  betressend  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom
29.  März  1892  (Ges-Samml.  S.  17)  erhält  in  der  Zisser  VII  folgende  Fassung:

VII.  Zwischen  den  Arbe  rsstunden  müssen  allen  Arbeitern  unter  16  Jahren  regelmäsßige
  Pansen  gewährt  werden.  Für  solche,  welche  nuur  6  Stunden  täglich
beschäftigt  werden,  muß  die  Pause  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.
Den  übrigen  muß  mindestens  Mittags  eine  einstündige,  sowie  Vormittags
und  Nachmittags  je  eine  halbstündige  Pause  gewährt  werden.  Eine  Vorund
  Nachmittagspanse  braucht  nicht  gewährt  zu  werden,  sofern  die  jugendlichen
  Arbeiler  täglich  nicht  länger  als  8  Stunden  beschäftigt  werden  und
die  Dauer  ihrer  durch  eine  Panse  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am  Vorund
  Nachmittage  je  4  Stunden  nicht  übersteigt  (G.-O.  §  136  Abf.  1).

Rudolstadt,  den  18.  Januar  1902.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
v.  Starck.
Ju#.  Schwarzb.-Rudolsl.  Geiesammlung  I.XIII.  4
Ausgegeben  in  Rudolftadt  am  29.  Jannar  1902.