Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armerpflege und Heimathsrecht. 65 
Fortschritte auf dieser Bahn sind an die klare Erkenntniss ge- 
knüpft, dass und wie der Staat hier mit Erfolg einen Einfluss üben 
kann. Zu dem Ende ist es noihwendig, den Verhältnissen der 
verschiedenen Kassen eine besondere Erwägung zu widmen. 
Die meiste Anerkennung und Entwickelung hat der Grund- 
satz von dem Rechte und der Pflicht des Staates, die Entstehung 
von Unterstützungsanstalten zu veranlassen und ihre Einrichtung 
zu regeln in Beziehung auf die 
Krankenkassen 
gefunden. 
Die Gewerbe-Ordnung vom 17ten Januar 1845 und die die- 
selbe ergänzende Verordnung vom 9ten Febr. 1849 ermächligen 
die Gemeinden durch Ortsstatuten die Errichtung von Kassen zur 
Unterstützung erkrankter oder sonst hilfsbedürftiger Gesellerf und 
Fabrikarbeiter anzuordnen und alle am Orte beschäftigten Gesellen 
und Fabrikarbeiter zur Betheiligung an diesen Einrichtungen so- 
wie ihre Lohnherren zu Beiträgen für deren Unterhaltung zu 
verpflichten. Die Ausführung dieser höchst wohlthätigen 
Bestimmungen wird gegenwärtig lebhaft betrieben. Doch sind 
dieselben in doppelter Beziehung lückenhaft. Sie berühren ein- 
mal die Verhältnisse der Tagearbeiter oder aller derjenigen nicht, 
welche nicht zu den Gesellen oder Fabrikarbeitern gehören. Sie 
stellen es zweitens dem Ermessen der Gemeindebehörden anheim, 
ob sie solche statutarische Bestimmungen beschliessen wollen. 
Dagegen sind die Verhältnisse der Tagearbeiter, insbesondere 
auf dem Lande, falls_sie nicht in einem festen Lohnverhältniss 
zu einem Gutsherren stehen, und dieser herkömmlich oder doch 
aus Wohlwollen die Uebertragung von Unglücksfällen für sie über- 
nimmt, wirthschaftlich gewiss nicht besser oder sicherer als die 
der Gesellen und Fabrikarbeiter. 
Ihre Lage ist im Gegentheil sehr viel mehr gefährdet, und 
von Hilfsquellen entfernter, da es auf dem Lande häufiger an Ge- 
legenheit zu besonderem Erwerb fehlt und der Hilfsbedürflige 
Gewerbefreiheit gehört, hält er es doch für zulässig, die Arbeiter zu Er- 
sparnissen zu nöthigen (S. am angeführten Orte S. 33). 
Zeitschr, für Staatsw. 1859. 1s Heft. 9
	        
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