über Armerpflege und Heimathsrecht. 65
Fortschritte auf dieser Bahn sind an die klare Erkenntniss ge-
knüpft, dass und wie der Staat hier mit Erfolg einen Einfluss üben
kann. Zu dem Ende ist es noihwendig, den Verhältnissen der
verschiedenen Kassen eine besondere Erwägung zu widmen.
Die meiste Anerkennung und Entwickelung hat der Grund-
satz von dem Rechte und der Pflicht des Staates, die Entstehung
von Unterstützungsanstalten zu veranlassen und ihre Einrichtung
zu regeln in Beziehung auf die
Krankenkassen
gefunden.
Die Gewerbe-Ordnung vom 17ten Januar 1845 und die die-
selbe ergänzende Verordnung vom 9ten Febr. 1849 ermächligen
die Gemeinden durch Ortsstatuten die Errichtung von Kassen zur
Unterstützung erkrankter oder sonst hilfsbedürftiger Gesellerf und
Fabrikarbeiter anzuordnen und alle am Orte beschäftigten Gesellen
und Fabrikarbeiter zur Betheiligung an diesen Einrichtungen so-
wie ihre Lohnherren zu Beiträgen für deren Unterhaltung zu
verpflichten. Die Ausführung dieser höchst wohlthätigen
Bestimmungen wird gegenwärtig lebhaft betrieben. Doch sind
dieselben in doppelter Beziehung lückenhaft. Sie berühren ein-
mal die Verhältnisse der Tagearbeiter oder aller derjenigen nicht,
welche nicht zu den Gesellen oder Fabrikarbeitern gehören. Sie
stellen es zweitens dem Ermessen der Gemeindebehörden anheim,
ob sie solche statutarische Bestimmungen beschliessen wollen.
Dagegen sind die Verhältnisse der Tagearbeiter, insbesondere
auf dem Lande, falls_sie nicht in einem festen Lohnverhältniss
zu einem Gutsherren stehen, und dieser herkömmlich oder doch
aus Wohlwollen die Uebertragung von Unglücksfällen für sie über-
nimmt, wirthschaftlich gewiss nicht besser oder sicherer als die
der Gesellen und Fabrikarbeiter.
Ihre Lage ist im Gegentheil sehr viel mehr gefährdet, und
von Hilfsquellen entfernter, da es auf dem Lande häufiger an Ge-
legenheit zu besonderem Erwerb fehlt und der Hilfsbedürflige
Gewerbefreiheit gehört, hält er es doch für zulässig, die Arbeiter zu Er-
sparnissen zu nöthigen (S. am angeführten Orte S. 33).
Zeitschr, für Staatsw. 1859. 1s Heft. 9