686 Der statistische Congress
c. Die Todesfälle nach Krankheiten und nach Monaten, so dass aus-
schliesslich!) von Aerzten die Angabe der Krankheit, welche den T'od
herbeigeführt hat, gefordert ?2) und Gewerbe oder Beruf), sowie Civilstand
des Gestorbenen beigefügt wird”).
d. Die Ehen, mit Unterscheidung des Alters, des Civilstands und des
Gewerbes [oder Berufs] der Getrauten, und unter Angabe der durch die
Ehe legitimirten Kinder °).
In Betreff einzelner Kategorieen sind überdiess folgende Regeln zu
beobachten:
Neben der Anzahl der natürlichen Kinder wird man die der anerkann-
ten und der legitimirten angeben ®).
Bei den Todigebornen sind die vor, während und unmittelbar nach der
Niederkunft gestorbenen Kinder zu unterscheiden ?).
sächsischen Tabellen es haben; allein man bemerkte, dass nach Verfluss des ersten, und
namentlich zweiten und dritten Jahres von den unehelichen Kindern nur noch die kräftig-
sten am Leben sind, und dass eine Fortführung der Unterscheidung daher nichts mehr
nütze. »
4) Auf Antrag des Dr. Sauveur,
2) Legoyt berichtete in der Section, wie die frz. Regierung mittelst Anordnung ver-
siegelter Einsendung der Krankheilsbezeichnung durch die Aerzte an den Maire der In-
discretion der Subalternen entgegen zu treten denke; Ir. Farr, dass in London die
Todesursachen von den Aerzten in die dazu bestimmten Büchlein mit solchem Eiler .einge-
tragen werden, dass bei wöchentlich 4000 Todesfällen, kaum 140 Einträge fehlen; Marc
d’Espine rühmte das im Text erwähnte System aus langjähriger Erfahrung als segensreich.
Um Irrthum und Leichtsinn zu controliren wird seit 45 Jahren in Genf nach der Notiz
des behandelnden Arztes eine zweite des visilirenden Arztes der die Verwandten befragt
verlangt, welche beide an den Gesundheitsrath gehen, worauf Marc d’Espine sie genau
prüft, die Widersprüche durch Belragung der beiden Aerzte aufzuhellen sucht und nur
die als zuverlässig erkannten Notizen in seine Berechnungen und Ergebnisse aufnimmt.
3) Auf Antrag Lord Ebringtons.
4) Farr wünschte ohne Erfolg, dass die Dauer der Krankheit beigefügt werde.
5) Zusätze von Legoyt und Lord Ebrington.
6) Bergsöe bemerkte: man müsse namentlich auch das Verhältniss der unehelichen
Geburten zu der Zahl der ledigen Weiber im fruchtbaren Alter ermitteln. In Dänemark
ist es geschehen. Statistisk Tabelvaerk, Ny Raekke, Förste Bind (1850) p. LXIX.
f) Angenommen, obwohl Legoyt in der Section erwähnt hatie, dass diese in Frank-
reich versuchte Unterscheidung wieder unterdrückt worden sei, weil sie zu bedenklichen
Erbschafisfragen Anlass gegeben habe. Es gebe Länder, hiess es andrerseits, wo die
Gesetzgebung diese Folge nicht befürchten lasse, da sie jedes vor der Meldung und Ein-
schreibung in die Civilstandsregister gestorbene Kind für rechtlich todtgeboren erkläre,
Marc d’Espine bemerkt in seinem autographirten Rapport au Conseil de sgnte du cunton
de Geneve et aux societes medicales de la Suisse (Geneve, Berne et Zurich) über den
Congress zu dem.sie ihn delegirt hatten (d. d. 42 Oct. 43 p. 4.): diese Unterscheidung sei
zwar Mehreren absurd vorgekommen, da die T'odtgebornen die nach der Entbindung ge-
storben,, keine Todtgeborne seien. Er habe aber lebhaft die Beibehaltung dieser Rubrik
vertheidigt, weil man sonst Gefahr laufe, dass die Todtenschauer solche Geburten, die
einige Minuten oder selbst eine Stunde gelebt einfach zu den Todtgebornen werfen, durch
diese besondere Rubrik aber die Möglichkeit gegeben werde, die genaue Zahl der Todt-
gebornen zu finden, indem man die in der Rubrik der nach der Entbindung Todtgebornen
Befindlichen später zu den lebenden Geburten schlage. Den Tag darauf habe er wirklich
in den Registern des Medecin verificateur des deces der Stadt Brüssel, Dr. Verstraeten